Zeuthen: Planfeststellungsbeschluss für Ortsdurchfahrt rechtmäßig

Berlin, 3. Juli 2026 (JPD). Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Klage eines Naturschutzverbands abgewiesen (Urteil vom 3. Juli 2026, Aktenzeichen OVG 6 A 16/25).

Der Verband hatte sich gegen den Ausbau der Landesstraße auf einer Länge von rund 2,3 Kilometern gewandt. Die betroffene Straße ist mit Kleinpflaster befestigt und als angebaute Hauptverkehrsstraße eingeordnet. Sie wird nahezu durchgehend von einer Allee aus Linden, Roteichen, Spitz-Ahornen und Robinien gesäumt.

Für den grundhaften Ausbau sollen nach dem Planungsstand vom April 2023 noch 244 Alleebäume gefällt werden. Vorgesehen sind Ersatzpflanzungen im betroffenen Abschnitt sowie weitere Kompensationspflanzungen an Gemeindestraßen. Der Kläger hatte bereits im Planfeststellungsverfahren insbesondere Einwände gegen die Baumfällungen erhoben und deren naturschutzrechtliche Zulässigkeit bestritten.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts sah den Planfeststellungsbeschluss jedoch als rechtmäßig an. Er weise keine Abwägungsfehler auf. Die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte seien berücksichtigt worden, das Vorhaben sei nachvollziehbar begründet.

Nach Auffassung des Gerichts hat das Land rechtsfehlerfrei dargelegt, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit und angesichts der Verkehrsbedeutung der Straße ein Sanierungsbedarf besteht. Auch die technischen Regelwerke seien bei der Planung abwägungsfehlerfrei zugrunde gelegt worden.

Dass sich der vorhandene Baumbestand voraussichtlich nicht in wesentlichem Umfang erhalten lasse, habe der Beklagte ebenfalls nachvollziehbar aufgezeigt. Der Naturschutzverband habe diese Bewertung nicht durchgreifend erschüttern können. Die vorgesehene Sanierung der Straße mit Neuanpflanzung von rund 250 Alleebäumen sowie zusätzlichen Ersatzpflanzungen von weiteren 168 Bäumen sei daher rechtlich zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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