
Oldenburg, 2. Juli 2026 (JPD). Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland muss vorerst nicht gegen seinen Willen einer anderen Ortsfeuerwehr zugeordnet werden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab seinem Eilantrag gegen die Neuzuordnung innerhalb der Samtgemeinde statt.
Hintergrund ist die Neuordnung des örtlichen Brandschutzes in Brookmerland. Auf Grundlage eines Feuerwehrbedarfsplans wurde die kommunale Feuerwehrsatzung geändert. Statt bisher fünf Ortsfeuerwehren sieht die neue Struktur nur noch vier Ortsfeuerwehren vor. Die Angehörigen der Einsatzabteilung werden den Feuerwehrstandorten grundsätzlich nach ihrer aktiven Meldeadresse und einem Zonenmodell zugeordnet.
Für langjährige Mitglieder enthält die Satzung allerdings eine Bestandsschutzregelung. Danach sind Einsatzkräfte von der neuen Zuordnung ausgenommen, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr waren. Der Bestandsschutz entfällt nach der Satzung bei einem Wechsel des Wohnortes.
Umstritten war, ab welchem Zeitpunkt ein Wohnortwechsel den Bestandsschutz entfallen lässt. Die Samtgemeinde vertrat die Auffassung, dass bereits Umzüge ab dem 1. Januar 2020 zu berücksichtigen seien. Danach hätten alle Wohnortwechsel seit diesem Datum den Bestandsschutz beseitigt.
Dieser Auslegung folgte die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht. Der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass Wohnortwechsel bereits ab dem 1. Januar 2020 beachtlich sein sollten. Die gewählte Formulierung spreche vielmehr dafür, dass die Einschränkung des Bestandsschutzes erst ab Inkrafttreten der Feuerwehrsatzung am 1. November 2025 gelte.
Das entspreche auch dem Zweck der Regelung. Sie solle langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren wahren und zugleich das Vertrauen der betroffenen Feuerwehrmitglieder schützen. Bis zum Inkrafttreten der Satzung erfolgte Umzüge seien deshalb für den Entfall des Bestandsschutzes grundsätzlich unbeachtlich.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Samtgemeinde Brookmerland kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 15 B 1105/26






