VG Oldenburg bestätigt vorerst Ausschluss des AfD-Kandidaten von Landratswahl in Friesland

Oldenburg, 18. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Eilantrag des von der AfD aufgestellten Kandidaten auf Zulassung zur Landratswahl im Landkreis Friesland abgelehnt. Der Bewerber kann damit vorerst nicht an der für den 13. September 2026 angesetzten Wahl teilnehmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Landesverband Niedersachsen der AfD hatte den Antragsteller als Kandidaten für die Landratswahl vorgeschlagen. Der Kreiswahlleiter sah jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Verfassungstreue und legte die Unterlagen dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung als Kommunalaufsichtsbehörde vor.

Das Ministerium holte Erkenntnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes ein und übermittelte dem Kreiswahlleiter eine Bewertung. Der Kreiswahlausschuss entschied anschließend mehrheitlich, den Kandidaten nicht zur Wahl zuzulassen. Zur Begründung hieß es, er biete nicht die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Der Bewerber wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht. Er wollte erreichen, dass der Kreiswahlausschuss verpflichtet wird, ihn zur Wahl zuzulassen, hilfsweise sollte der Ausschuss noch vor dem Wahltermin erneut über seine Kandidatur entscheiden.

Wahlrechtsschutz grundsätzlich erst nach der Wahl

Die 6. Kammer lehnte den Eilantrag ab. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, seien grundsätzlich erst nach der Wahl im Rahmen eines Wahleinspruchs und anschließenden Wahlprüfungsverfahrens zu kontrollieren.

Die Begrenzung des gerichtlichen Rechtsschutzes während eines laufenden Wahlverfahrens sei notwendig, damit eine Wahl angesichts der Vielzahl einzelner Entscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden termingerecht durchgeführt werden könne.

Eine Ausnahme komme insbesondere bei offensichtlichen Fehlern in Betracht, die später zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten. Einen solchen Fehler sah das Verwaltungsgericht hier jedoch nicht.

Gericht: Nicht allein AfD-Mitgliedschaft berücksichtigt

Nach Auffassung der Kammer beruhte die Prüfung der Verfassungstreue nicht lediglich auf der Mitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen AfD-Landesverband. Berücksichtigt worden seien zwar auch seine Funktion als Kreisvorsitzender, sein Bundestagsmandat sowie die Einstufung des Landesverbandes als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes.

Daneben hätten die Behörden jedoch eine Vielzahl öffentlicher Äußerungen und Betätigungen einbezogen, die dem Antragsteller persönlich zugerechnet worden seien. Dass diese Äußerungen bei der Prüfung herangezogen wurden, sei jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig.

Auch einen offensichtlichen Verfahrensfehler bei der Entscheidung des Kreiswahlausschusses stellte das Gericht nicht fest. Aus dem Sitzungsverlauf ergebe sich nicht, dass sich der Ausschuss an die Einschätzung der Kommunalaufsicht gebunden gesehen habe.

Der Vorsitzende habe vielmehr mehrfach darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Wahlausschusses eigenverantwortlich entscheiden müssten. Auch der Antragsteller habe Gelegenheit erhalten, zu den gegen seine Zulassung angeführten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

Keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Verwaltungsgericht sah zudem keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Verpflichtung von Landräten zur Verfassungstreue. Gleiches gelte für das 2026 eingeführte mehrstufige Prüfverfahren nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 17. August 2026, Az. 6 B 4195/26

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