Eilantrag gegen Schulzusammenlegung in Bad Zwischenahn abgelehnt

Oldenburg, 7. Juli 2026 (JPD). Die Gemeinde Bad Zwischenahn darf die Christophorus-Grundschule Bad Zwischenahn für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses und die Grundschule Rostrup zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig zusammenlegen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte mit Beschluss vom 6. Juli 2026 einen Eilantrag gegen die entsprechende Allgemeinverfügung der Gemeinde ab (Aktenzeichen 5 B 2833/26).

Die Gemeinde hatte die Zusammenlegung mit Allgemeinverfügung vom 12. März 2026 vollzogen. Grundlage war ein Beschluss des Gemeinderats vom 9. Dezember 2025 sowie eine Genehmigung des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung vom 4. März 2026. Zugleich ordnete die Gemeinde die sofortige Vollziehung an.

Gegen die Allgemeinverfügung hatten mehrere Schülerinnen und Schüler beziehungsweise künftige Schülerinnen und Schüler der Christophorus-Grundschule sowie deren Erziehungsberechtigte Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Über die Klage in der Hauptsache ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht nun ab.

Nach Auffassung der 5. Kammer erweist sich die Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die Gemeinde habe ihre Entscheidung zulässigerweise auf § 106 des Niedersächsischen Schulgesetzes gestützt. Danach können schulorganisatorische Maßnahmen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.

Die Gemeinde hatte zur Begründung angeführt, die Schülerzahlen der Christophorus-Grundschule seien stark gesunken und hätten sich auf einem sehr niedrigen Niveau eingependelt. Im Schuljahr 2025/2026 seien dort insgesamt 18 Schülerinnen und Schüler in einer jahrgangsübergreifenden Klasse unterrichtet worden. Eine von der Gemeinde erstellte Zehn-Jahres-Prognose kam zu dem Ergebnis, dass auch künftig keine durchgängige jahrgangsweise Gliederung der Schule zu erwarten sei. Für die vereinigte Schule prognostizierte die Gemeinde dagegen 216 Schülerinnen und Schüler und damit die Bildung von zehn Klassen.

Das Gericht sah diese Prognose nach vorläufiger Prüfung als tragfähig an. Sie sei nur eingeschränkt auf grobe Planungsfehler und unzumutbare Beeinträchtigungen überprüfbar und begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Gemeinde habe alle verfügbaren Daten berücksichtigt und eine methodisch vertretbare Berechnung vorgenommen. Dabei durfte sie auch auf Daten aus dem Einwohnermeldeverzeichnis zurückgreifen und eine Schulwahlquote aus den vergangenen fünf Schuljahren bilden.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts berücksichtigte die Gemeinde zudem ausreichend, dass es sich bei der Christophorus-Grundschule um eine Angebotsschule in Form einer Bekenntnisschule mit gemeindeweitem Einzugsbereich handelt. Auch mögliche Aufnahmen von Kindern aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers sowie von Schülerinnen und Schülern anderer Bekenntnisse seien in die Prognose einbezogen worden.

Die Kammer stellte außerdem darauf ab, dass die Gemeinde die Interessen der Erziehungsberechtigten hinreichend ermittelt und in ihre Entscheidung eingestellt habe. Maßgeblich sei dabei nicht allein das individuelle Interesse einzelner Schülerinnen und Schüler am Erhalt ihrer konkreten Schule, sondern die Gesamtsituation des Schulwesens.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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