Oberlandesgericht Stuttgart verurteilt Syrer wegen IS-Mitgliedschaft zu drei Jahren Haft

Stuttgart, 2. Juli 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen 40 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der 2. Strafsenat ordnete zudem die Fortdauer der seit Dezember 2025 vollstreckten Untersuchungshaft an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach achttägiger Beweisaufnahme sah es der Senat als erwiesen an, dass der Angeklagte mindestens von Februar bis September 2016 als Mitglied des Islamischen Staates bei dessen „Behörde für militärische Industrie und Entwicklung“ tätig war, zeitweise in der irakischen Provinz Al-Anbar. Diese Behörde produzierte während des sogenannten Kalifats Rüstungsgüter teils in industrieller Weise und war nach den Feststellungen des Gerichts für den militärischen Kampf des IS von erheblicher Bedeutung.

Der Angeklagte habe sich in das Verbandsleben des IS eingefügt und seine Arbeitskraft für die Behörde eingesetzt. Im Gegenzug seien er und seine Angehörigen vom IS alimentiert worden. Im September 2016 floh der Angeklagte nach den Feststellungen des Senats vor dem vorrückenden irakischen Heer und den Luftangriffen der internationalen Streitkräfte.

Der Angeklagte schwieg zum Tatvorwurf. Nachgewiesen wurde ihm die Tat insbesondere durch Einträge in fünf teils sehr umfangreichen Excel-Listen mit Daten zu IS-Mitgliedern. Diese waren im Zuge der militärischen Vertreibung des IS von US-Streitkräften und deren Verbündeten im Irak und in Syrien gesichert und später als sogenannte „Battlefield Evidence“ deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt worden. Nach Übersetzung, Auswertung und Abgleich mit deutschen Registerdaten konnte der Angeklagte nach Angaben des Gerichts eindeutig identifiziert werden.

In der Beweisaufnahme hörte der Senat unter anderem einen Islamwissenschaftler, zwei Ermittlungsbeamtinnen des Bundeskriminalamts sowie zwei Zeugen, die damals in den syrischen Bürgerkrieg involviert waren. Die Feststellungen zur Rüstungsproduktion des IS stützte das Gericht zudem auf Erkenntnisse aus Produktionsstätten in ehemals vom IS kontrollierten Gebieten.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten, dass die Tat lange zurückliegt. Außerdem müsse er als zusätzliches Strafübel mit seiner Abschiebung und damit mit der Trennung von seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern rechnen. Zulasten wertete der Senat, dass es sich beim IS um eine besonders grausam agierende und gefährliche terroristische Vereinigung gehandelt habe. Durch seine Mitwirkung in der Rüstungsproduktion habe sich der Angeklagte an besonders wichtiger Stelle für den terroristischen Kampf des IS eingesetzt.

Gegen das Urteil können der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Stuttgart, 2 St 36 OJs 12/25; Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 36 OJs 12/25

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