
Karlsruhe, 26. Juni 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte eines Vereins der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Streit um ein historisch bedeutsames Familienarchiv gestärkt. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ohne Weiteres auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, wenn das Archiv dem Erben möglicherweise abhandengekommen war.
Der V. Zivilsenat hob mit Urteil vom Freitag eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Im Zentrum des Verfahrens steht ein Archiv, das die Verfolgung einer Familie von Zeugen Jehovas während der nationalsozialistischen Herrschaft dokumentiert. Das Archiv befindet sich heute im Besitz der Bundesrepublik Deutschland und wird im Militärhistorischen Museum in Dresden ausgestellt.
Die im Jahr 2005 verstorbene Erblasserin hatte die Verfolgung ihrer Familie aufgrund der Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas seit der Machtübernahme der Nationalsozialisten bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 25. Oktober 1944 umfassend dokumentiert. Dazu hatte sie zahlreiche Schriftstücke archiviert. Der klagende Verein ist ihr Erbe.
Im Jahr 2008 wandte sich die Bundesrepublik an den Kläger und bat um leihweise Überlassung der Dokumente für eine museale Ausstellung. Der Kläger verwies die Bundesrepublik daraufhin an den Bruder der Erblasserin, der zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Archivs war. Wie dieser den Besitz erlangt hatte, ist bislang ungeklärt. Im Jahr 2009 verkaufte der Bruder das Archiv an die Bundesrepublik.
Der Kläger verlangt nun Herausgabe des Archivs. Er macht geltend, die Dokumente hätten zur Erbmasse gehört. Der Bruder der Erblasserin habe das Archiv nach deren Tod eigenmächtig an sich genommen und damit dem Kläger als Erben entzogen.
Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte nun Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme, dass die Bundesrepublik das Archiv gutgläubig erworben habe.
Maßgeblich ist dabei § 935 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach kann Eigentum an einer beweglichen Sache grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein solches Abhandenkommen erst dann endet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt.
Ein bloßes Dulden der bestehenden Besitzlage genügt dafür nicht. Dass der Kläger den Besitz des Bruders der Erblasserin hingenommen habe, begründe noch kein Besitzmittlungsverhältnis. Ebenso wenig sei festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Bruder ein Leihvertrag bestanden habe. Mittelbarer Besitz hätte vielmehr vorausgesetzt, dass der Bruder den unmittelbaren Besitz für den Kläger ausübte und dessen Eigentum anerkannte.
Daran bestanden nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erhebliche Zweifel. Der Bruder hatte im Kaufvertrag mit der Bundesrepublik vielmehr versichert, der Vertragsgegenstand stehe in seinem Eigentum und er könne frei darüber verfügen. Dies spricht nach den Ausführungen des Senats gegen die Annahme, er habe das Archiv lediglich für den Kläger besessen.
Der Kläger ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich gegenüber der Bundesrepublik auf ein Abhandenkommen zu berufen. Allein der Umstand, dass er die Bundesrepublik wegen der Leihanfrage an den Bruder verwiesen habe, habe keinen schutzwürdigen Rechtsschein begründet. Daraus habe die Bundesrepublik nicht ableiten dürfen, der Bruder sei berechtigter Besitzer oder Eigentümer des Archivs.
Das Oberlandesgericht Köln muss nun weitere Feststellungen treffen. Es hat insbesondere zu klären, ob die Erblasserin Alleineigentümerin der Dokumente war und ob der Kläger mit ihrem Tod als Erbe in diese Rechtsstellung eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof deutete allerdings an, dass es aufgrund der konkreten Umstände lebensnah erscheine, dass die unmittelbar von Verfolgung bedrohten Familienmitglieder der Erblasserin die Dokumente übereignet hatten.
Außerdem muss das Oberlandesgericht erneut prüfen, ob die Bundesrepublik beim Erwerb des Archivs tatsächlich gutgläubig war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt in Betracht, dass sie vor dem Ankauf eines singulären und historisch bedeutsamen Archivs Nachforschungen hätte anstellen müssen, ob der Bruder der Erblasserin Eigentümer oder jedenfalls verfügungsberechtigt war.
Sollte die Bundesrepublik gutgläubig gewesen sein, wird schließlich zu klären sein, ob die Dokumente dem Kläger dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder sie eigenmächtig an sich nahm und damit den Erbenbesitz des Klägers verletzte.
Das Verfahren betrifft damit nicht nur den konkreten Streit um ein bedeutendes Archiv zur Verfolgung der Zeugen Jehovas, sondern auch grundlegende Fragen des gutgläubigen Erwerbs historisch bedeutsamer Nachlässe.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2026 – V ZR 92/25
Vorinstanzen: Landgericht Bonn, Urteil vom 19. April 2024 – 1 O 311/22; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. April 2025 – 18 U 57/24






