Verwaltungsgerichtshof setzt Biberschutzverordnung Baden-Württembergs vorläufig außer Vollzug

Mannheim, 25. Juni 2026 (JPD) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Biberschutzverordnung des Landes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Gerichts genügt die Verordnung den unionsrechtlichen Anforderungen an Ausnahmen vom strengen Artenschutz nicht (Beschluss vom 17. Juni 2026, Az. 5 S 500/26).

Die Landesregierung hatte mit der am 2. Februar 2026 erlassenen Biberschutzverordnung allgemeine Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten für den streng geschützten Biber geschaffen. Danach sollten unter bestimmten Voraussetzungen Vergrämungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Biberdämmen oder die Zerstörung von Biberbauen zulässig sein. Scheiterten diese Maßnahmen, konnten auch das Fangen und Töten von Bibern ermöglicht werden.

Gegen die Verordnung erhob die anerkannte Umweltvereinigung Naturschutzinitiative e.V. Normenkontrollklage und beantragte zugleich deren vorläufige Außervollzugsetzung. Sie rügte insbesondere, die Regelungen seien zu unbestimmt und eröffneten unzulässige Eingriffe in den Artenschutz.

Der für das Naturschutzrecht zuständige 5. Senat gab dem Eilantrag statt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die zuständige Behörde vor jeder Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot prüfen und nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt seien und keine anderweitige zufriedenstellende Lösung bestehe. Diese Anforderungen gälten auch für allgemein durch Rechtsverordnung zugelassene Ausnahmen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es der Biberschutzverordnung an dieser erforderlichen präventiven Einzelfallprüfung. Die Verordnung ermögliche Eingriffe an sämtlichen Orten, an denen sie überhaupt in Betracht kommen könnten, ohne dass zuvor eine behördliche Entscheidung über die gesetzlichen Voraussetzungen getroffen werde. Auch der Kreis der Personen, die entsprechende Maßnahmen veranlassen könnten, werde nicht ausreichend begrenzt. Die bloße Beschränkung der Durchführung auf von der Naturschutzbehörde bestimmte Personen genüge den unionsrechtlichen Anforderungen nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Über die anhängige Normenkontrollklage in der Hauptsache (Az. 5 S 501/26) hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

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