EuGH soll über Schutzstatus ukrainischer Flüchtlinge nach Aufenthalt in Georgien entscheiden

Kassel, 24. Juni 2026 (JPD) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen, um zentrale Fragen zum vorübergehenden Schutz ukrainischer Staatsangehöriger nach der Massenzustrom-Richtlinie zu klären. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ukrainische Flüchtlinge ihren Anspruch auf vorübergehenden Schutz verlieren können, wenn sie sich vor ihrer Einreise in die Europäische Union über einen längeren Zeitraum in einem Drittstaat aufgehalten haben.

Dem Verfahren liegt die Klage eines ukrainischen Ehepaares zugrunde, das nach Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 zunächst nach Georgien geflohen war. Dort lebten die Kläger mehr als zwei Jahre legal und bestritten ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sowie Unterstützung einer Kirchengemeinde. Erst 2024 reisten sie nach Deutschland ein und beantragten beim Landkreis Fulda Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz.

Nachdem der Landkreis die Anträge abgelehnt und Abschiebungsandrohungen ausgesprochen hatte, gab das Verwaltungsgericht Kassel den Klägern Recht und verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse. Gegen diese Entscheidung legte der Landkreis Berufung ein.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof setzte das Berufungsverfahren nun aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vor. Die Luxemburger Richter sollen insbesondere klären, ob ukrainische Staatsangehörige nach einem mehrjährigen legalen Aufenthalt in einem Drittstaat weiterhin vom unionsrechtlichen Schutzregime erfasst werden.

Ferner soll der EuGH entscheiden, ob für einen Ausschluss vom vorübergehenden Schutz maßgeblich ist, ob eine Rückkehr in den Drittstaat tatsächlich möglich erscheint. Dabei stellt sich die Frage, ob Behörden eine Prognose über die Wiedereinreisemöglichkeit, den künftigen Aufenthaltsstatus und die Sicherung des Lebensunterhalts im Drittstaat treffen müssen.

Darüber hinaus möchte der Verwaltungsgerichtshof wissen, ob unionsrechtliche Vorgaben Abschiebungsandrohungen in die Ukraine während eines solchen Verfahrens grundsätzlich entgegenstehen.

Mit der Vorlage könnte der EuGH erstmals grundlegende Leitlinien für den Umgang mit ukrainischen Kriegsflüchtlingen entwickeln, die vor ihrer Einreise in die Europäische Union über längere Zeiträume außerhalb der EU Schutz gesucht haben.

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