OLG Hamm erklärt Stromio-Kündigungen aus der Energiekrise 2021 für unwirksam

Hamm, 18. Juni 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Musterfeststellungsverfahren zugunsten tausender Stromkunden entschieden, dass die von der Stromio GmbH im Dezember 2021 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen von Stromlieferverträgen unwirksam waren. Zugleich stellte das Gericht fest, dass betroffene Verbraucher grundsätzlich Schadensersatz für Mehrkosten der Ersatz- und Grundversorgung verlangen können. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 2 MK 1/22.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hessen. Hintergrund ist die Einstellung der Stromlieferungen durch Stromio während der Energiekrise Ende 2021. Das Unternehmen hatte sämtliche Verträge rückwirkend zum 21. Dezember 2021 fristlos gekündigt und dies mit stark gestiegenen Beschaffungskosten sowie der Kündigung sogenannter Bilanzkreisverträge durch Übertragungsnetzbetreiber begründet. Die betroffenen Kunden wurden daraufhin automatisch in die meist deutlich teurere Ersatz- oder Grundversorgung überführt.

Der 2. Zivilsenat hielt die Kündigungen für unwirksam. Die von Stromio angeführten Preissteigerungen seien vorhersehbar gewesen. Gleichwohl habe das Unternehmen bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge abgeschlossen. Zudem habe Stromio durch die vereinbarte Preisgarantie das Risiko steigender Beschaffungskosten ausdrücklich übernommen und sich für die Erstlaufzeit der Verträge eines Preisänderungsrechts begeben. Von dieser vertraglichen Risikoübernahme könne sich das Unternehmen nicht nachträglich lösen.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge rechtfertige keine fristlose Vertragsbeendigung gegenüber den Endkunden. Stromio habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Abschluss neuer Bilanzkreisverträge unmöglich oder dauerhaft ausgeschlossen gewesen sei.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Einstellung der Stromlieferungen eine Pflichtverletzung darstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung für vertragliche Schadensersatzansprüche erfüllt ist. Nicht erfolgreich war hingegen der Antrag auf Feststellung, dass Verbraucher ohne weitere Aufforderung zur Vertragserfüllung Schadensersatz verlangen können. Eine einheitliche Feststellung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sei im Rahmen der Musterfeststellungsklage nicht möglich gewesen.

Als ersatzfähigen Schaden erkannte das OLG jedoch ausdrücklich die Mehrkosten an, die Verbrauchern infolge der automatischen Überführung in die Ersatz- oder spätere Grundversorgung ab dem 22. Dezember 2021 entstanden sind. Ob ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall tatsächlich besteht, bleibt allerdings einer individuellen Prüfung vorbehalten.

Das Urteil entfaltet Bindungswirkung für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche im Klageregister angemeldet haben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Verbraucherzentrale Hessen als auch der Stromio GmbH steht die Revision offen.

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