
Karlsruhe, 18. Juni 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall begrenzt, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet. Auch in diesem Fall müsse er den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen, entschied der VI. Zivilsenat mit Urteil vom 19. Mai 2026 (VI ZR 67/25).
Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall für die fünftägige Reparaturdauer seines beschädigten VW Multivan ein Ersatzfahrzeug angemietet. Während der Multivan nach der Schwacke-Liste der Fahrzeugklasse 9 zugeordnet war, handelte es sich bei dem gemieteten VW Tiguan um ein Fahrzeug der Klasse 7. Das Mietwagenunternehmen stellte 1.604,57 Euro in Rechnung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich 523 Euro. Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Differenz von 1.081,57 Euro.
Das Amtsgericht Stuttgart sprach ihm 452,48 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung des Klägers auf Zahlung weiterer 629,09 Euro blieb vor dem Landgericht Stuttgart ohne Erfolg. Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wies der Bundesgerichtshof nun zurück.
Nach Auffassung des BGH kommt es für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten auf das tatsächlich angemietete Ersatzfahrzeug an. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Kosten nach der höheren Fahrzeugklasse seines beschädigten Wagens bemessen werden. Zwar dürfe ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten. Entscheide er sich tatsächlich aber für ein klassenniedrigeres Fahrzeug, seien nur die hierfür erforderlichen Kosten zu ersetzen.
Der Senat betonte, die ersatzfähigen Mietwagenkosten stünden in einem engen Zusammenhang mit der tatsächlich gewählten Art der Schadensüberbrückung. Der Geschädigte könne deshalb nicht einwenden, die Kosten für das niedriger eingestufte Mietfahrzeug seien zwar überhöht, der Schädiger wäre bei Anmietung eines gleichwertigen, höherklassigen Ersatzwagens aber in ähnlicher Höhe belastet worden. Auch bei einem kleineren Ersatzwagen gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Eine besondere Eil- oder Notsituation, die dem Kläger einen Preisvergleich unzumutbar gemacht hätte, lag nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko seien auf Mietwagenkosten nicht übertragbar. Anders als bei Reparatur- oder Gutachterkosten könnten die Preise verschiedener Mietwagenanbieter regelmäßig einfach ermittelt und verglichen werden.
Vorinstanzen waren das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 5. April 2024 (47 C 2912/23) und das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22. Januar 2025 (5 S 79/24).





