Bayerischer Verfassungsschutz darf AfD weiter beobachten

Die Beobachtung der AfD durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bleibt rechtmäßig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 16. Juni 2026 den Antrag des AfD-Landesverbands auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht München aus dem Juni 2024 abgelehnt.

Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, wonach die Beobachtung der Partei durch das Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz zulässig ist.

Ausgangspunkt der Beobachtung war ein Gutachten des Bundesamt für Verfassungsschutz aus dem Juni 2021. Auf dieser Grundlage hatte das Landesamt die AfD im Juni 2022 als Gesamtpartei zum Beobachtungsobjekt erklärt.

Bereits in einem Eilverfahren war der Rechtsschutzantrag des Landesverbands erfolglos geblieben; sowohl das Verwaltungsgericht als auch der BayVGH hatten die Maßnahmen bestätigt.

Im Hauptsacheverfahren stellte das Verwaltungsgericht München fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung vorliegen. Es bewertete dabei verschiedene der Partei zurechenbare Äußerungen, unter anderem zu „Remigration“, zur Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund oder muslimischen Glaubens sowie zu verfassungsfeindlichen Umsturzvorstellungen, als Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Der BayVGH folgte dieser Einschätzung. Die von der AfD geltend gemachten Zulassungsgründe seien nicht gegeben; insbesondere seien die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sowie des Bundesverwaltungsgericht geklärt. Das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlerfrei vorgenommen.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

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