
München, 12. August 2026 (JPD). Die zeitweise Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag eines Betreibers gegen die entsprechende Ladenöffnungsverordnung der Stadt Nürnberg abgelehnt.
Nach der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung 2026 müssen personallose Kleinstsupermärkte in der Altstadt an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 6 Uhr sowie zwischen 20 und 24 Uhr geschlossen bleiben.
Rechtsgrundlage ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt grundsätzlich, personallose Kleinstsupermärkte auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit rund um die Uhr an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Gemeinden können die Öffnungszeiten jedoch beschränken, um die besonders geschützte Sonn- und Feiertagsruhe zu gewährleisten.
Die Stadt Nürnberg begründet die Beschränkung unter anderem mit dem Sortiment vieler Automatenläden, das vor allem aus Getränken, Süßwaren, Zigaretten und Vapes bestehe. Die Geschäfte würden insbesondere von nächtlichem Ausgehpublikum genutzt. In ihrem Umfeld komme es deshalb vermehrt zu Lärm, Abfällen und Ansammlungen größerer Personengruppen.
Der Betreiber eines Automatenladens hält die Schließzeiten dagegen für ungeeignet, um die Lärmbelastung tatsächlich zu reduzieren. Gaststätten und Imbisse dürften an Sonn- und Feiertagen weiterhin bis 5 Uhr geöffnet bleiben. Eine Beschränkung allein für Automatenläden könne daher lediglich dazu führen, dass sich der Lärm innerhalb der Altstadt verlagere.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezeichnete diese Argumentation als durchaus plausibel. Für eine abschließende rechtliche Bewertung fehlten jedoch ausreichende Tatsachengrundlagen. Insbesondere liege keine umfassende Erfassung der Lärmsituation durch Gaststätten und Imbisse und auch kein entsprechendes Gesamtkonzept vor.
Der Senat sah sich deshalb im Eilverfahren außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu beurteilen und lehnte den Antrag ab. Die weitere Sachaufklärung bleibt dem bereits anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten.
Auch in Regensburg beschäftigt die Einschränkung der Öffnungszeiten personalloser Kleinstsupermärkte die Verwaltungsgerichte. Dort dürfen solche Geschäfte an Sonn- und Feiertagen im gesamten Stadtgebiet nur zwischen 8 und 16 Uhr öffnen. Gegen drei Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg sind seit Anfang August Beschwerden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.
In München stehen ebenfalls Maßnahmen zur Eindämmung nächtlicher Lärmbelastungen auf dem Prüfstand. Dort betreffen die Verfahren allerdings nicht Automatenläden, sondern unter anderem ein nächtliches Verkaufsverbot für alkoholische Getränke zur Mitnahme in Gaststätten und Kiosken im Universitätsviertel.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2026 – 22 NE 26.773






