Ludwig-Erhard-Gipfel: Presse erhält nur eingeschränkten Zugang zu Gästedaten

München, 20. Mai 2026 (JPD) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu Gästelisten von Staatsempfängen im Rahmen des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ begrenzt. Die Bayerische Staatskanzlei müsse lediglich Auskunft über Namen, Funktionen und Institutionen der Personen erteilen, die tatsächlich an den Empfängen teilgenommen haben, entschied das Gericht. Kein Anspruch bestehe dagegen hinsichtlich eingeladener Personen, die nicht erschienen seien, oder zur Frage, von wem die Einladung veranlasst wurde.

Geklagt hatten ein Medienunternehmen und ein Redakteur eines Online-Nachrichtenportals. Sie wollten unter anderem erfahren, wer zu den zwischen 2022 und 2025 veranstalteten Staatsempfängen eingeladen worden war und ob die Einladungen von der Bayerischen Staatsregierung oder vom privaten Veranstalter des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ ausgingen. Das Verwaltungsgericht München hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zuvor abgelehnt.

Persönlichkeitsschutz überwiegt bei nicht erschienenen Gästen

Der BayVGH sprach lediglich dem Redakteur einen eingeschränkten Auskunftsanspruch zu. Bei den tatsächlichen Teilnehmern überwiege das Informationsinteresse der Presse gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Durch ihre Teilnahme hätten sich die Gäste in die Öffentlichkeit begeben und müssten mit öffentlicher Wahrnehmung rechnen.

Zugleich betonte das Gericht, aus den herauszugebenden Informationen dürfe nicht geschlossen werden, Einladungen oder politische Kontakte seien „erkauft“ worden. Für Personen, die eine Einladung nicht angenommen hätten, überwiege dagegen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Veröffentlichung könne dort eine unzulässige Prangerwirkung entfalten, insbesondere bei Gästen, die vom Veranstalter vorgeschlagen worden seien.

Der Beschluss vom 19. Mai 2026 ist unanfechtbar. Das Verfahren wird beim BayVGH unter dem Aktenzeichen 7 CE 26.397 geführt.

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