Photovoltaikanlagen dürfen grundsätzlich nur mit Handwerksrolleneintrag installiert werden

Koblenz, 16. Juni 2026 (JPD) Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und damit nach eigenen Angaben erstmals obergerichtlich die handwerksrechtlichen Anforderungen an entsprechende Tätigkeiten konkretisiert.

Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband gegen ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite Photovoltaikanlagen von der Planung bis zur Wartung durch ein eigenes Team anbot. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich gegen Wettbewerbsrecht. Bereits das Landgericht Mainz hatte der Klage stattgegeben.

OLG sieht Kerntätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke

Der 9. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehörten zum Kernbereich des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks. Diese Tätigkeiten seien nach den maßgeblichen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen berufsbildprägend und deshalb als wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung einzustufen.

Wer solche Leistungen selbstständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall gewesen sei, stelle die entsprechende Werbung eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Der klagende Verband könne daher Unterlassung verlangen.

Darüber hinaus bestätigte das Oberlandesgericht einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das Unternehmen hatte Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie deren Echtheit überprüft wird. Nach Auffassung des Senats wird Marktteilnehmern dadurch eine für ihre geschäftliche Entscheidung wesentliche Information vorenthalten, sodass eine Irreführung vorliegt.

Aktenzeichen: 9 U 1015/25

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