
Koblenz, 4. Mai 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Antrag von Angehörigen eines auf einer Kirmes in Wittlich getöteten Mannes als unzulässig verworfen. Der 2. Strafsenat entschied mit Beschluss vom 14. April 2026, dass es an dem erforderlichen besonderen rechtlichen Interesse für eine nachträgliche Feststellung fehle. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Trier habe ein Strafverfahren rechtswidrig nicht aus der US-Gerichtsbarkeit zurückgeholt.
Hintergrund ist ein Tötungsdelikt vom 19. August 2023, bei dem zwei Angehörige der US-Streitkräfte als Tatverdächtige ermittelt wurden. Nach den Regelungen des NATO-Truppenstatuts lag die Zuständigkeit für die Strafverfolgung grundsätzlich bei den Vereinigten Staaten. Die Staatsanwaltschaft Trier stellte das inländische Verfahren ein und übergab den Fall den US-Behörden, die die Beschuldigten später in einem nicht öffentlichen Militärgerichtsverfahren freisprachen.
OLG Koblenz verneint besonderes Feststellungsinteresse
Das Gericht stellte klar, dass eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nur bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses zulässig sei. Eine bloße abstrakte Wiederholungsgefahr genüge hierfür nicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine vergleichbare zukünftige Betroffenheit der Antragsteller sah der Senat nicht.
Auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff verneinte das Gericht. Das Unterlassen der Rückholung des Verfahrens sei nicht mit Maßnahmen wie Freiheitsentziehungen oder Durchsuchungen vergleichbar. Zudem werde der gesetzliche Richter nicht entzogen, da die Zuständigkeit der US-Gerichtsbarkeit völkerrechtlich vorgesehen sei und den deutschen Behörden insoweit ein Ermessen zustehe.
Ein Anspruch der Hinterbliebenen auf effektive Strafverfolgung sei ebenfalls nicht verletzt. Nach Auffassung des Senats genügt es, wenn die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt aufklären und ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. Dies sei hier erfolgt. Auch aus einer möglichen Nebenklageposition oder der Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche ergebe sich kein Feststellungsinteresse.





