
Frankfurt am Main, 11. Juni 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen wegen einer Durchsuchung im Zusammenhang mit einem Weinkeller-Einbruch im Jahr 2021 weitgehend abgewiesen. Der für Amtshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat entschied, dass der der Maßnahme zugrunde liegende Anfangsverdacht vertretbar gewesen sei. Das zuvor ergangene Grundurteil des Landgerichts Wiesbaden, das eine Amtspflichtverletzung angenommen hatte, wurde auf die Berufung des Landes abgeändert.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Einbruch in den Weinkeller eines Hotels und Restaurants in Eltville, bei dem hochwertige Weine und Champagner entwendet wurden. Während die Kriminalpolizei zunächst von einem Einbruchsdiebstahl ausging, verdichtete sich nach Einschätzung des ermittelnden Beamten der Verdacht, der Inhaber könnte die Tat zur Erlangung von Versicherungsleistungen vorgetäuscht haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäfts- und Privaträume des Klägers. Die Maßnahme blieb ohne belastendes Ergebnis; später wurden die tatsächlichen Täter ermittelt und das Verfahren gegen den Hotelier eingestellt.
Amtshaftung setzt unvertretbares staatliches Handeln voraus
Nach Auffassung des Senats ist im Amtshaftungsprozess nicht zu prüfen, ob staatsanwaltschaftliche oder richterliche Entscheidungen inhaltlich richtig waren. Maßgeblich sei vielmehr, ob sie unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirksamen Strafverfolgung als vertretbar erscheinen. Ein Anfangsverdacht dürfe nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden, könne jedoch aus Umständen hergeleitet werden, die nach kriminalistischer Erfahrung auf einen bestimmten Tathergang hindeuteten.
Das Gericht sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. So sei es vertretbar gewesen, aus dem Zustand des Tatorts und den Aufbruchspuren auf eine mögliche Beteiligung von Insidern zu schließen. Die entwendeten 216 Flaschen seien ungewöhnlich sorgfältig ausgewählt und umverpackt worden. Zudem hätten veröffentlichte Unternehmensbilanzen über mehrere Jahre steigende Verbindlichkeiten und den Verbrauch des Eigenkapitals ausgewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger zur Tatzeit im Ausland befand, habe den Verdacht nicht ausgeschlossen, da die Einschaltung von Helfern bei einem möglichen Versicherungsbetrug naheliegend erscheine.
Der Kläger verlangte unter anderem Schadensersatz wegen einer behaupteten Rufschädigung sowie gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge des Ermittlungsverfahrens. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinte das OLG jedoch ebenfalls. Materielle Schäden infolge strafprozessualer Maßnahmen würden abschließend durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt. Für darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder immaterieller Schäden sei daher kein Raum.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragen.






