Reisepass: Gemeinde haftet für gescheiterte Auslandsreise wegen Fahndungsfehler

Karlsruhe, 11. Juni 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Gemeinde für die Kosten einer gescheiterten Auslandsreise haftet, wenn ein Reisepass aufgrund amtspflichtwidriger Versäumnisse weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben bleibt. Der III. Zivilsenat sprach dem Kläger im Wege der Amtshaftung Ersatz für den Reisepreis sowie die Kosten einer Flugumbuchung zu. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien blieben im Übrigen ohne Erfolg.

Der Kläger hatte nach dem Verlust seines Reisepasses im August 2022 zunächst einen Neuantrag gestellt, den Pass jedoch noch am selben Tag wieder aufgefunden und die Gemeinde darüber informiert. Gleichwohl wurde der Fahndungsvermerk nicht ordnungsgemäß zurückgenommen, sodass es im Rahmen einer für November 2022 geplanten Reise nach Neuseeland zu erheblichen Einreiseproblemen kam. In Melbourne wurde dem Kläger die Einreise verweigert, wodurch die Reise scheiterte.

Amtspflichtverletzung bei Passverwaltung begründet Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die zuständigen Gemeindebediensteten ihre Amtspflichten fahrlässig verletzt hatten, indem sie die Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes nicht ordnungsgemäß an die zuständige Polizeibehörde weitergaben. Diese Pflicht diene auch dem Schutz des Passinhabers, da sie die Löschung von Fahndungsvermerken in nationalen und europäischen Informationssystemen sicherstellen solle.

Die Pflichtverletzung sei kausal für die gescheiterte Reise gewesen, insbesondere für die Umbuchung des Hinflugs und die verweigerte Einreise nach Neuseeland. Der Kläger könne daher nicht nur die Umbuchungskosten, sondern auch den gezahlten Reisepreis als frustrierte Aufwendung ersetzt verlangen.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Reisepass als verlässliches Reisedokument Grundlage für die Reisebuchung gewesen sei. Das Urteil bestätigt damit eine weitreichende Haftung der öffentlichen Hand bei fehlerhafter Passverwaltung im Rahmen der Amtshaftung.

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