Anwaltstag 2026: DAV verlangt Anpassung der Anwaltsvergütung

Freiburg, 11. Juni 2026 (JPD) Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat anlässlich des Deutschen Anwaltstags eine regelmäßige Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in jeder Legislaturperiode gefordert. Die gesetzliche Vergütung müsse sich an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung orientieren, um die langfristige Finanzierung anwaltlicher Beratungsleistungen sicherzustellen. Nach Angaben des DAV ist insbesondere im Sozialrecht der Zugang zu qualifizierter anwaltlicher Vertretung ohne Anpassungen gefährdet.

DAV-Präsident Stefan von Raumer betonte, eine gesetzlich geregelte Vergütung müsse so ausgestaltet sein, dass Anwältinnen und Anwälte davon leben können. Eine regelmäßige Anpassung sei daher erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der anwaltlichen Versorgung zu sichern. Zugleich sei das RVG ein zentrales Instrument für einen niedrigschwelligen Zugang zum Recht.

RVG als Grundlage für Kostenerstattung und Zugang zum Recht

Nach Darstellung des DAV bildet das RVG die Grundlage für das System der Kostenerstattung, bei dem die unterliegende Partei die gesetzlichen Anwaltskosten trägt. Zudem dient es als Berechnungsbasis für Rechtsschutzversicherungen und sorgt damit für Transparenz und Kalkulierbarkeit von Rechtsberatungskosten. Eine fehlende Anpassung führe dazu, dass vermehrt individuelle Honorarvereinbarungen abgeschlossen würden.

Der DAV warnt, dass sich dadurch der Zugang zum Recht stärker vom finanziellen Leistungsvermögen abhängig machen könnte. Anwaltliche Beratung dürfe kein Privileg einzelner Einkommensgruppen werden, so die Einschätzung des Verbands.

Besonders betroffen sei das Sozialrecht, in dem laut DAV ein Rückgang bei Fachanwaltschaften zu beobachten sei. Immer weniger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte könnten in diesem Bereich wirtschaftlich tätig sein, was sich bereits auf die Versorgung auswirke. Gleichzeitig nehme die Zahl nicht anwaltlich vertretener Verfahren vor den Sozialgerichten zu, was zu einer zusätzlichen Belastung der Justiz führen könne.

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