Verwaltungsgericht bestätigt Ausschluss von Bewerber für LSG-Präsidentenstelle in Niedersachsen

Hannover, 11. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag eines leitenden Ministerialbeamten auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Präsidentenstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen abgelehnt. Der Beschluss der 13. Kammer vom 2. Juni 2026 betrifft die Besetzung der nach einem Stellenwechsel neu ausgeschriebenen Position.

Das Niedersächsische Justizministerium hatte die Stelle mit einem Anforderungsprofil versehen, das unter anderem ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung sowie eine richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit vorsieht. Der Antragsteller wurde aufgrund fehlender Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit nicht in das Verfahren einbezogen. Gegen diesen Ausschluss wandte er sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Anforderungen an Sozialgerichtsbarkeit als zulässiges Kriterium

Der Antragsteller verwies darauf, dass frühere Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber des Präsidentenamts am Landessozialgericht ebenfalls keine vorherige Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit aufgewiesen hätten. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Dem Justizministerium stehe bei der Besetzung von Präsidentenstellen ein weiter organisatorischer Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht überschritten worden sei.

Nach Auffassung der Kammer ist es nicht sachwidrig, eine vorherige Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit zu verlangen. Die Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit von innen sei für die Leitung eines obersten Sozialgerichts von besonderer Bedeutung. Dass frühere Ernennungen ohne entsprechende Vorerfahrung erfolgt seien, führe zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung.

Das Gericht stellte zudem klar, dass das Ministerium seine Auswahlpraxis aus sachlichen Gründen für künftige Verfahren ändern dürfe. Hinweise auf eine nur einzelfallbezogene Abweichung von der bisherigen Praxis seien nicht ersichtlich. Vielmehr spreche alles für eine allgemeine Neuausrichtung des Anforderungsprofils.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Das Aktenzeichen lautet 13 B 2970/26.

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