
Frankfurt am Main, 9. Juni 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine private Schule unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss eines neuen Schulvertrags verweigern darf. Ein Kontrahierungszwang bestehe nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ablehnung willkürlich wäre. Im konkreten Fall sah das Gericht diese Schwelle nicht als überschritten an.
Die 17-jährige Klägerin besuchte seit der ersten Klasse eine englischsprachige Privatschule, an der jährlich neu geschlossene Schulverträge mit einjähriger Laufzeit erforderlich waren. Für das Schuljahr 2025/2026 bestand die Möglichkeit, das International Baccalaureate abzulegen. Nach fristgebundenen Anfragen der Schule zum Abschluss eines neuen Vertrags blieben Rückmeldungen der Eltern zunächst aus. Die Klägerin wies zudem erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten auf.
Kein Anspruch auf Abschluss eines neuen Schulvertrags
Das OLG stellte klar, dass ein Anspruch auf Vertragsschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehe, wenn die Verweigerung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen als unvertretbar erscheine. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung sei die Entscheidung der Schule jedoch nachvollziehbar gewesen. Maßgeblich seien die unentschuldigten Fehlzeiten, der damit verbundene organisatorische Aufwand sowie Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin gewesen.
Zudem habe die Schule die Fristen für die verbindliche Anmeldung zum neuen Schuljahr verstreichen lassen. Auch das spätere, kurzfristige Begehren der Eltern habe die zuvor getroffene Entscheidung nicht entkräftet. Dass der Schule zuvor noch Nachprüfungen ermöglicht worden seien, spreche ebenfalls gegen eine willkürliche Entscheidung und zeige ein fortbestehendes Entgegenkommen.
Das Gericht verneinte darüber hinaus einen Verfügungsgrund im Eilverfahren, da zwischen der Ablehnung und dem gerichtlichen Antrag 66 Tage vergangen waren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.





