Grosskraftwerk Mannheim: Klage gegen Erlaubnis für Quecksilbereinleitung abgewiesen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg; Foto: 3268zauber CC BY-SA 3.0

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 die Klage des BUND Baden-Württemberg (Kläger) gegen die dem Grosskraftwerk Mannheim (Beigeladene) 2020 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis abgewiesen.

 

Sachverhalt

Das Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) verlängerte am 15. Dezember 2020 die wasserrechtliche Erlaubnis des Grosskraftwerks für den Betrieb des Kraftwerks. Darin wurde dem Grosskraftwerk aufgegeben, in der Abwasserreinigungsanlage einen zusätzlichen Filter (Mehrschichtfilter/Kiesfilter) einzubauen, um bei der Kohleverbrennung anfallendes Quecksilber besser abzufangen, und – statt wie bisher maximal 10 µg/l – zukünftig maximal 3µg/l Quecksilber in den Rhein einzuleiten. Hiergegen wendet sich der BUND mit seiner 2021 erhobenen Klage. Er macht geltend, die Erlaubnis sei wegen Verstoßes gegen nationales Wasserrecht und Unionsrecht aufzuheben.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der erstinstanzlich zuständige 3. Senat des VGH hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2026 die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, in der Erlaubnis einen strengeren Einleitewert für Quecksilber als 3 µg/l festzusetzen. Die Industrie-Emissions-Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2010 gewährt den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte. Sie müssen sicherstellen, dass die im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission zur Richtlinie aus dem Jahr 2017 genannten Emissionswerte nicht überschritten werden. Dieses Erfordernis ist erfüllt, denn der Durchführungsbeschluss benennt für Quecksilber eine Spanne von 0,2 bis 3 µg/l.

 

Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Grosskraftwerk den Einbau weiterer Technik, z.B. eine zweistufige Fällung, eine Membranfiltration oder ein Ionenaustauschverfahren, zur Reduzierung des Quecksilbers aufzugeben. Mit dem Einbau eines zusätzlichen Filters hat das Grosskraftwerk eine sogenannte „Beste Verfügbare Technik“, wie im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission definiert, verwendet. Der Durchführungsbeschluss der Kommission betrachtet die dort aufgeführten „Besten Verfügbarten Techniken“ als gleichrangig; ein Vorrang einer bestimmten Technik ergibt sich aus ihm nicht.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (3 S 276/21).

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