
Saarlouis, 27. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Stadtratswahl der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 9. Juni 2024 für ungültig erklärt und eine Neuwahl angeordnet. Mit Urteil vom 19. Mai 2026 gab der Senat der Berufung eines Klägers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes statt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 A 105/25.
Gegenstand des Verfahrens war die Nichtzulassung der Partei Alternative für Deutschland zur Stadtratswahl. Das Landesverwaltungsamt hatte die Wahlbeanstandung des Klägers zurückgewiesen und die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses bestätigt. Dieser hatte zwei von der Partei eingereichte Wahlvorschläge wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung insgesamt als ungültig angesehen.
Verfassungskonforme Auslegung des Kommunalwahlgesetzes
Der Kläger machte geltend, tatsächlich habe nur ein wirksamer Wahlvorschlag vorgelegen. Der erste Wahlvorschlag aus dem August 2023 sei wirksam zurückgenommen worden, nachdem die Partei auf einer Mitgliederversammlung im Februar 2024 neue Vertrauenspersonen bestimmt habe. Diese hätten anschließend den ursprünglichen Wahlvorschlag zurückgezogen.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hatte die Klage zunächst abgewiesen. Nach seiner Auffassung war die Rücknahme des ersten Wahlvorschlags unwirksam, da § 24 Abs. 6 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes eine Abberufung von Vertrauenspersonen nur durch die Mehrheit der Unterzeichner des jeweiligen Wahlvorschlags vorsehe.
Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Der Senat entschied, dass die ursprünglich benannten Vertrauenspersonen durch Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam ersetzt worden seien. Zwar sehe das Kommunalwahlgesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vor. Die Vorschrift müsse jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Aus der durch Art. 21 Grundgesetz geschützten Parteiautonomie folge, dass Parteien ihre Wahlvorschläge auch gegen den Willen früher benannter Vertrauenspersonen ändern oder ersetzen können müssten.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.


