Berlin, 23. Oktober 2025 (JPD) – Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat dem Modehaus Jost in einem Streit um Sonntagsöffnungen der Modekette Betty-Barclay-Group teilweise Recht gegeben. Nach dem Urteil des 4. Zivilsenats dürfen die Filialen der Betty-Barclay-Group im Zweibrücker Outlet-Center an bestimmten Feriensonntagen nicht mehr geöffnet werden. Schadensersatz und Auskunft über frühere Öffnungen schuldet die Modekette dem Modehaus Jost hingegen nicht.

OLG Zweibrücken beschränkt Sonntagsöffnungen der Betty-Barclay-Group

Das Verfahren betraf die Öffnung der Filiale der Betty-Barclay-Group während der rheinland-pfälzischen Oster-, Sommer- und Herbstferien sowie an den Sonntagen unmittelbar vor und nach den Ferien. Das Modehaus Jost hatte geltend gemacht, dass die Sonntagsöffnungen unzulässig seien und einen unlauteren Wettbewerb darstellten, da die Landesverordnung, die Sonderöffnungen in unmittelbarer Nähe eines ehemaligen Verkehrsflughafens gestattet hatte, nach Herabstufung des Flughafens 2007 ihre Grundlage verloren habe.

Das OLG stellte fest, dass die Sonderöffnungszeiten objektiv rechtswidrig seien, da die Landesverordnung nach der Stilllegung des Verkehrsflughafens Zweibrücken nicht mehr dem Sonn- und Feiertagsschutz genüge. Das Gericht berücksichtigte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten, wonach die Umsatzreduzierung des Modehauses Jost durch die Sonntagsöffnungen der Betty-Barclay-Filiale zwar minimal sei, aber eine tatsächliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstelle. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Auskunft bestehe jedoch nicht, da die Modekette auf die Wirksamkeit der ursprünglich erlassenen Rechtsverordnung vertrauen durfte.

Damit setzt das OLG die Entscheidung des Bundesgerichtshofs um, der das erste Urteil des OLG Zweibrücken aufgehoben hatte. Die Revision gegen das aktuelle Urteil wurde nicht zugelassen, es ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Modehaus Jost kann nun auf Unterlassung künftiger Feriensonntagsöffnungen der Betty-Barclay-Filiale am Standort Zweibrücken bestehen.

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