Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage gegen die Errichtung einer Höchstspannungsfreileitung in Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd abgewiesen.

Die geplante Freileitung ist der nördlichste von drei Abschnitten eines Vorhabens aus dem Bundesbedarfsplan, für den der Gesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf festgestellt hat. Sie soll abgesehen von einigen kleinräumigen Optimierungen in der Trasse einer bestehenden Leitung errichtet werden.

Die Klage der Gemeinde Dobbertin, durch deren Gemeindegebiet die neue Leitung ebenso wie bisher die Bestandsleitung führt, hatte keinen Erfolg. Die Rügebefugnis einer Gemeinde beschränkt sich auf die Verteidigung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts sowie ihres gemeindlichen Grundeigentums. Die Gemeinde konnte daher nicht geltend machen, die Planung sei mit Vorschriften des Raumordnungsrechts oder des Naturschutzrechts unvereinbar. Die hier vorgesehene Inanspruchnahme kommunaler Wegegrundstücke war nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung eigener Planungen oder kommunaler Einrichtungen war nicht erkennbar. Auf die angedachte Wiedervernässung der Dobbiner Plage konnte sich die Gemeinde nicht berufen, weil es sich um ein Projekt der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH handelt. Im Übrigen trägt der Planfeststellungsbeschluss diesem, noch in der Vorplanung befindlichen Vorhaben ausreichend Rechnung, insbesondere durch die Anordnung von Hochwasserfundamenten.

BVerwG 11 A 8.24 – Urteil vom 30. April 2025

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