Profifußball: Bundeskartellamt hält 50+1-Regel weiter für kartellrechtlich zulässig

Bonn, 12. August 2026 (JPD). Das Bundeskartellamt hält die 50+1-Regel im deutschen Profifußball weiterhin grundsätzlich für mit dem Kartellrecht vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass die Regel konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet werde. Die Behörde hat ihr Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der Regel nun abgeschlossen und der Deutschen Fußball Liga (DFL) Hinweise für eine möglichst rechtssichere Anwendung gegeben.

Die 50+1-Regel beschränkt nach Einschätzung des Bundeskartellamtes zwar den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investitionen im Profifußball. Die mit ihr verfolgten Ziele der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation könnten diese Wettbewerbsbeschränkung jedoch rechtfertigen.

„Unsere kartellrechtliche Bewertung bleibt im Kern unverändert: Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Entscheidend sei aber eine konsequente und sachlich einheitliche Anwendung.

Das Amt sieht insbesondere in drei Bereichen Verbesserungsbedarf. Zum einen müsse die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gewährleisten, dass Fans grundsätzlich Zugang zu einer stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedschaft erhalten. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass dies bislang nicht durchgängig sichergestellt werde.

Zum anderen beanstandet das Bundeskartellamt die Abstimmungspraxis der DFL. Bei der Abstimmung über einen möglichen Investoreneinstieg bei den Medienerlösen im Dezember 2023 habe die Liga die Wertungen der 50+1-Regel nicht konsequent umgesetzt.

Hintergrund ist die damalige Weisung des Muttervereins von Hannover 96 an Geschäftsführer Martin Kind, gegen den Investoreneinstieg zu stimmen. Obwohl dieses Weisungsrecht nach Auffassung der DFL maßgeblich für die Einhaltung der 50+1-Regel bei Hannover 96 gewesen sei, habe die Liga nicht konsequent kontrolliert, ob die Weisung tatsächlich befolgt wurde. Eine solche inkonsequente Anwendung könne nach Einschätzung des Bundeskartellamtes die kartellrechtliche Rechtfertigung der Regel in Frage stellen.

Weiteren Nachbesserungsbedarf sieht die Behörde bei den bisherigen sogenannten Förderklubs. Die von der DFL vorgeschlagene Abschaffung der Förderausnahme sei grundsätzlich geeignet, die bisherige Ungleichbehandlung zwischen regulären Vereinen und den begünstigten Klubs zu beseitigen.

Die bislang vorgesehenen Bestandsschutzregelungen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg reichen nach Auffassung des Bundeskartellamtes jedoch nicht aus. Langfristig müssten für alle Vereine vergleichbare wettbewerbliche Bedingungen gelten. Perspektivisch müsse daher gewährleistet werden, dass ein für Neumitglieder offener Mutterverein bei diesen Klubs vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung erhält wie bei anderen Vereinen.

Das Bundeskartellamt stützt seine Bewertung auch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Sportkartellrecht, darunter die Entscheidungen „Super League“, „ISU“ und „Royal Antwerp“ aus dem Dezember 2023. Danach können wettbewerbsbeschränkende Sportregeln gerechtfertigt sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen und dieses kohärent und systematisch verfolgt wird.

Ein Verfahren zur Untersagung der 50+1-Regel will das Bundeskartellamt nicht einleiten. Die Regel erfülle bei der weit überwiegenden Zahl der Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga weiterhin das Ziel, breiten Bevölkerungsschichten Mitbestimmungsmöglichkeiten im Profifußball zu eröffnen.

Das Amt macht der DFL keine konkreten Vorgaben zur künftigen Ausgestaltung und setzt ihr auch keine Fristen. Wie die Liga ihre Satzung oder Anwendungspraxis anpasst, liege in der Verantwortung der DFL und ihrer Gremien. Wegen der wirtschaftlichen und sportlichen Bedeutung der Regel könne auch ein längerer Übergangszeitraum sachgerecht sein.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner