
Bonn, 30. Juli 2026 (JPD). Das Bundeskartellamt hat seine Vorermittlungen gegen den Softwarekonzern SAP abgeschlossen und wird derzeit kein Missbrauchsverfahren einleiten. Nach Angaben der Behörde haben sich Vorwürfe bislang nicht erhärtet, wonach SAP den Zugang zu Daten aus seinen ERP-Systemen erschwere und dadurch eigene Softwareangebote bevorzuge.
Anlass der Prüfung waren Beschwerden einzelner Softwareunternehmen, darunter die Münchner Celonis SE. Diese hatten geltend gemacht, SAP behindere Kunden und Drittanbieter bei der Nutzung von Daten aus SAP-Systemen und verschaffe insbesondere seiner eigenen Process-Mining-Software Signavio Vorteile.
Das Bundeskartellamt untersuchte, ob SAP Wettbewerbern den Zugang zu den Daten technisch oder kommerziell erschwert. Dazu befragte die Behörde SAP, Kunden und weitere Marktteilnehmer. Nach den Erkenntnissen der Vorermittlungen ist die Extraktion großer Datenmengen zwar technisch anspruchsvoll. Es bestünden derzeit jedoch verschiedene zulässige und praktikable Möglichkeiten, Daten aus SAP-Systemen auszulesen.
Auch die im Frühjahr veröffentlichte API-Richtlinie von SAP führe nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht dazu, dass bisher zulässige Formen der Datenextraktion ausgeschlossen würden. Ausreichende Hinweise auf kartellrechtlich relevante Behinderungspraktiken lägen daher nicht vor.
Die Behörde prüfte außerdem, ob SAP seine Process-Mining-Software Signavio kostenlos oder faktisch ohne zusätzliche Kosten anbietet, um konkurrierende Anbieter vom Markt zu verdrängen. Auch dafür ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. SAP biete unterschiedliche Lizenzmodelle an, darunter günstigere Varianten ohne Signavio.
Kartellamtspräsident Andreas Mundt betonte, Unternehmen müssten ihre eigenen Daten grundsätzlich auch in Anwendungen anderer Anbieter nutzen können. Gerade bei großen Softwareplattformen sei ein diskriminierungsfreier Datenzugang für den Wettbewerb von erheblicher Bedeutung.
Das Bundeskartellamt will die weitere Entwicklung dennoch beobachten. Die technischen Möglichkeiten des Datenzugangs sowie die Geschäfts- und Lizenzmodelle großer Softwareanbieter veränderten sich dynamisch. Sollten sich künftig konkrete Hinweise auf Wettbewerbsprobleme ergeben, könne die Behörde erneut kartellrechtlich tätig werden.



