Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass der öffentliche Konsum von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Hessentages 2024 verboten bleibt.

Mit Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2024 hatte der Bürgermeister der Stadt Fritzlar das öffentliche Konsumieren von Cannabis in dem Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis zum 2. Juni 2024, jeweils von 09:00 Uhr bis 01:00 Uhr (am Folgetag) sowie samstags von 09:00 Uhr bis 02:00 Uhr (am Folgetag), auf dem Gelände des Hessentages 2024 untersagt.

Gegen diese Allgemeinverfügung suchte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung trug er vor, er plane den Hessentag zu besuchen und werde durch die Allgemeinverfügung in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den entsprechenden Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (7 L 725/24.KS) ab.

(Microsoft Word – 24-05-24 Öffentlicher Konsum von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Hessentages 2024 bleibt verboten)

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers nunmehr zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel bestätigt.

Zur Begründung hat der Senat Folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller dürfte bereits nicht hinreichend dargelegt haben, dass er durch die Untersagung des öffentlichen Cannabiskonsums auf dem Festtagsgelände des Hessentags in seinen eigenen Rechten verletzt sein könnte. Der Antragsteller habe lediglich angegeben, dass er beabsichtige, den Hessentag zu besuchen. Den Ausführungen des Antragstellers sei demgegenüber nicht zu entnehmen, dass er auch beabsichtige, in dem von der Allgemeinverfügung zeitlich und örtlich erfassten Bereich Cannabis zu konsumieren.

Im Übrigen hat der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 22. Mai 2024 (7 L 725/24.KS) Bezug genommen (vgl. Presseinformation des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2024, Nr. 5/2024). Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertige keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere ausführlich und zutreffend dargelegt, dass der durch das Grundgesetz geschützte Gleichbehandlungsgrundsatz durch die unterschiedlichen Vorgaben für den Konsum von Cannabis einerseits und den Konsum von Alkohol oder Zigaretten andererseits nicht verletzt werde.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Aktenzeichen: 8 B 996/24

(c) VGH Hessen, 24.05.2024

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