In einem Organstreitverfahren (BVerfG, 2 BvE 1/88) entschied das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des fraktionslosen Abgeordneten Thomas Wüppesahl: Es erkannte ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Rederecht, Antragsstellung und Ausschusszugehörigkeit auch ohne Fraktionsbindung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG an. Dieses Urteil stärkte die parlamentarischen Rechte von Abgeordneten außerhalb der Fraktionen erheblich.

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