Fordert der Vermieter nach erfolgter Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung, gehört dies grundsätzlich zu den vom Jobcenter zu übernehmenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Ein solcher Bedarf ist selbst dann anzuerkennen, wenn die Nebenkostenabrechnung eine Wohnung betrifft, die von der hilfebedürftigen Person zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht mehr bewohnt wird. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe im Fall einer 24-jährigen Klägerin, die von Sachsen nach Karlsruhe umgezogen war.

Nach ihrem Umzug nach Karlsruhe im Frühjahr 2022 erhielt die 24-Jährige von ihrem früheren Vermieter noch eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021. Nach dieser Abrechnung musste die Klägerin noch eine Nachzahlung von gut 400 Euro entrichten. Da sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (sog. Hartz IV) bezieht, beantragte sie beim hiesigen Jobcenter die Übernahme der Nachforderung. Dieses lehnte eine Kostenübernahme ab. Aufgabe des Jobcenters sei es lediglich, den aktuellen Bedarf für das Grundbedürfnis Wohnen zu sichern. Hierzu gehöre die Nachforderung für eine zur Zeit der Rechnungstellung nicht mehr bewohnte Wohnung nicht.

Diese Entscheidung nahm die Hilfebedürftige nicht hin und erhob Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Sie habe in Sachsen Grundsicherungsleistungen bezogen und tue dies auch jetzt. Ihr allein wegen des Umzugs die Kostenübernahme zu versagen, würde faktisch zu einem Umzugsverbot führen. Ergebe sich bei der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben, werde die Nachzahlung auch sofort bedarfsmindernd berücksichtigt.

Mit ihrem heute veröffentlichten Urteil gab die 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe der Klägerin Recht. Entscheidend sei, dass die Entstehung der Nachforderung und ihre Fälligkeit in einem Zeitraum ununterbrochener Hilfebedürftigkeit liege. Demgegenüber könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit oder mit Zustimmung des Jobcenters erfolgt sei. Ansonsten würde die Nichtübernahme der Nebenkostennachforderung in der Tat eine faktische Umzugssperre bedeuten, da sich ein Leistungsbezieher dann dem Risiko ausgesetzt sähe, nur wegen nicht in ausreichender Höhe festgesetzter Nebenkostenvorauszahlungen mit Schulden belastet zu werden. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2022 – S 3 AS 1456/22

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15. Dezember 2022

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