
Berlin, 02.10.2026 (JPD) – Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen können seit dem 1. Oktober als elektronische Abschriften im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Behandelnde Ärzte und Betreuungsgerichte können damit im Vorsorgefall erstmals unmittelbar auf den Inhalt der Dokumente zugreifen.
Bislang war im Register lediglich vermerkt, ob eine Vorsorgeverfügung besteht, welche Vertrauensperson benannt wurde und wo sich das Dokument befindet. Für den konkreten Inhalt musste zunächst die Urkunde beschafft werden.
Mit der neuen Funktion können Ärzte etwa hinterlegte Behandlungswünsche einsehen und feststellen, wer für den Patienten Entscheidungen treffen darf. Betreuungsgerichte können schneller prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht für den konkreten Fall ausreicht und die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers entbehrlich ist.
Die Hinterlegung ist freiwillig. Das Originaldokument kann für eine abschließende rechtliche Prüfung weiterhin erforderlich sein. Die elektronische Abschrift soll insbesondere in Eilfällen eine schnelle Orientierung ermöglichen. Einen Rechtsschein für den aktuellen Bestand oder die Gültigkeit einer Vollmacht begründet die digitale Kopie bislang nicht.
Auf das Register zugreifen können ausschließlich Betreuungsgerichte über gesicherte Verbindungen sowie behandelnde Ärzte über die Telematikinfrastruktur. Ein öffentlicher Zugang besteht nicht. Nach Angaben der Bundesnotarkammer werden die Dokumente verschlüsselt gespeichert; auch die Bundesnotarkammer selbst habe keinen Zugriff auf deren Inhalte.
Bayern hatte Erweiterung 2022 angestoßen
Bayern hatte bereits bei der Justizministerkonferenz 2022 eine Erweiterung des Registers um die elektronische Hinterlegung von Vorsorgedokumenten vorgeschlagen. Bayerns Justizminister Josef Schmid begrüßte die Umsetzung und erklärte, dadurch könnten die Wünsche Betroffener schneller berücksichtigt und deren Selbstbestimmungsrecht gestärkt werden.
Die Neuerung ist Teil einer zweistufig geplanten Erweiterung des Registers. In einem weiteren Schritt soll künftig auch der aktuelle Bestand einer registrierten Vollmacht im ZVR abgebildet werden.
Notare können neben der Registrierung nun auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeurkunde im Register hinterlegen. Nach Angaben der Bundesnotarkammer fällt dafür keine zusätzliche ZVR-Gebühr an.






