Über den Zustand der Dienststellen der Bundespolizei berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/8709) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/8446). Danach nutzt die Bundespolizei mit Stand vom Januar dieses Jahres insgesamt 541 Liegenschaften im gesamten Bundesgebiet.

Diese Liegenschaften werden entweder aus dem bundeseigenen Bestand von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) oder von Dritten über die BlmA oder nach den Regelungen des Bundespolizeigesetzes von den Verkehrsunternehmen zur Nutzung überlassen beziehungsweise angemietet, wie die Bundesregierung darlegt. Dementsprechend seien auch die Verantwortlichkeiten für den Zustand der Liegenschaften verteilt.

Der bauliche Zustand der von der Bundespolizei genutzten Liegenschaften gestalte sich unterschiedlich, könne aber insgesamt als für die Zwecke der Bundespolizei als hinreichend bewertet werden, führt die Bundesregierung weiter aus. Allerdings bleibe festzuhalten, dass fortlaufend Sanierungs- und Modernisierungsbedarf sowie durch den umfangreichen Stellenaufwuchs Erweiterungsbedarf bestehe. Defizitäre Zustände einzelner Liegenschaften seien bekannt und die Beseitigung der Mängel werde auch von der Bundespolizei als Nutzer gegenüber den Liegenschaftseigentümern eingefordert. Des Weiteren würden beispielsweise durch ergriffene organisatorische Maßnahmen defizitäre Zustände temporär – bis zur abschließenden Mängelbehebung – abgemildert.

„Nach kursorischer Prüfung genügen die von der Bundespolizei genutzten Liegenschaften nur in geringen Umfang bezogen auf die Gesamtzahl in Höhe von 541 nicht vollumfänglich den dienstlichen oder gesetzlichen Anforderungen“, heißt es in der Antwort ferner. Dies betreffe in Bezug auf dienstliche Anforderungen insbesondere Flächendefizite (zum Beispiel fehlende Gewahrsamsbereiche oder Lagerräume) sowie die Anforderungen an bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufgrund der Aktualisierung der Empfehlungen des Bundeskriminalamtes zur materiellen Sicherung. Im Hinblick auf gesetzliche Anforderungen betreffe dies unter anderem teilweise die Barrierefreiheit „oder strengere Brandschutzanforderungen (derzeit noch Bestandsschutz)“.

(c) HiB Nr. 763, 17.10.2023

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