
Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf „zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz“ (21/324) vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Damit sollen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) umgesetzt werden, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Angaben zufolge mit seinem Urteil die Befugnis zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, betreffen die Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung.
Das Bundesverfassungsgericht hat laut Vorlage zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt. Den beiden Fraktionen zufolge ist der polizeiliche Informationsverbund wichtiger Bestandteil des polizeilichen Informationsaustauschs in der deutschen Sicherheitsarchitektur. Für die Aufgabenerfüllung der Polizeien des Bundes und der Länder sei es von wesentlicher Bedeutung, Daten von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen zu können – zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr. Entfiele die Befugnis zur Speicherung von Beschuldigtendaten, „bedeutete dies Erkenntnislücken für Polizeien des Bundes und der Länder“, schreiben die Koalitionsfraktionen weiter. Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund sei „für eine effektive Verhütung und Verfolgung von Straftaten für die Sicherheitsbehörden von Bedeutung“.
Zur Umsetzung der Karlsruher Vorgaben soll mit dem Gesetzentwurf ein neuer Paragraph 30a die besonderen Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund enthalten. Umfasst ist den Angaben zufolge insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung der vorsorgenden Speicherung von Beschuldigtendaten. Mit Änderungen in Paragraph 77 werde ein „ausdifferenziertes Regelungskonzept für die Speicherdauer“ geschaffen.
HiB Nr. 199, 04.06.2025