Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass das
von der Stadt Frankfurt am Main ausgesprochene Verbot der für heute geplanten
Versammlung „Ein Freies Palästina“ Bestand hat. Die gegen den gestrigen Beschluss
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (5 L 3216/23.F) gerichtete Beschwerde der
Stadt hatte damit Erfolg.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 hatte die Stadt Frankfurt am Main der
Antragstellerin die für heute Nachmittag geplante Kundgebung „Ein Freies Palästina“ auf
dem Opernplatz sowie den anschließenden Demonstrationszug über die Mainzer
Landstraße zur Galluswarte verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem
gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt stattgab. Danach hätte die
Versammlung stattfinden dürfen.

Der Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main gegen die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene vorläufige Aufhebung des Versammlungsverbots hat der 2. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nunmehr stattgegeben und den Antrag der
Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Vorkommnisse bei ähnlichen
Versammlungen die Gefahr begründeten, dass die öffentliche Sicherheit bei
Durchführung der heutigen Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Insbesondere sei es
bei einer durch die Antragstellerin angemeldeten Versammlung am 7. Oktober 2023 in
Berlin, bei einer Kundgebung am 8. Oktober 2023 sowie bei einer Spontanversammlung
am 12. Oktober 2023 in Frankfurt am Main teilweise zu strafbaren Handlungen
gekommen. Daher seien auch bei der heute anstehenden Versammlung gewalttätige
Auseinandersetzungen, Angriffe auf Polizeieinsatzkräfte und weitere Straftaten wie
Volksverhetzung, die öffentliche Aufforderung zu und die Billigung von Straftaten, zu
befürchten. Die Antragstellerin habe zudem die Eigenschaft der Hamas als
Terrororganisation öffentlich negiert. Bei der geplanten Versammlung in Frankfurt am
Main seien hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Äußerungen
zu erwarten – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels. Überdies werde eine
erhebliche Gewaltbereitschaft vermittelt („Kampf auf den Straßen“). Mildere Maßnahmen
als ein Versammlungsverbot kämen nicht in Betracht.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 2 B 1423/23

(c) VGH Hessen, 14.10.2023

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