Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat am 23. Februar 2024 mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die einer Projektentwicklungsgesellschaft erteilte Genehmigung für den Windpark Etzean in Oberzent entschieden.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ GE 5.5 158 mit einer Gesamthöhe von 240 Metern (Nabenhöhe 161 Meter, Rotordurchmesser 158 Meter) sowie einer Nennleistung von jeweils 5,5 Megawatt auf dem Gebiet der Stadt Oberzent, Gemarkung Etzean, erteilt. Hiergegen hat die Umweltvereinigung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben.
Der 11. Senat hat die Klage nunmehr mit Urteil vom 23. Februar 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Umweltvereinigung erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht durchgreifen würden.
Das Regierungspräsidium habe es zu Recht als offensichtlich ausgeschlossen erachtet, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen das in ca. 3 Kilometer Entfernung gelegene Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ erheblich beeinträchtigen könnten.
Darüber hinaus sei das Regierungspräsidium in nicht zu beanstandender Art und Weise davon ausgegangen, dass der Genehmigung keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegenstünden. Es habe den relevanten Sachverhalt ausreichend ermittelt und auf dieser Grundlage einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote rechtsfehlerfrei verneint. Insbesondere werde nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen. Hinsichtlich der von der Umweltvereinigung konkret benannten Arten (u. a. Mäusebussard, Wespenbussard, Haselmaus und verschiedene Fledermausarten) sei nicht festzustellen, dass das Tötungsrisiko für Individuen dieser Arten durch die genehmigten Windenergieanlagen in signifikanter Weise erhöht werde. Auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot sowie gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten hinsichtlich der jeweils geschützten Arten sei im Ergebnis nicht festzustellen.
Ferner führe der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung für die Bewohner der in der Umgebung befindlichen Wohnbebauung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Abstand mehr als 800 Meter betrage.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Ein von der Stadt Oberzent gegen die oben genannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2021 anhängig gemachtes Klageverfahren ist bereits Anfang Februar 2024 durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs unstreitig beendet worden.
Aktenzeichen: 11 C 2414/21.T und 11 C 33/22.T
(c) VGH Hessen, 04.03.2024