Verwaltungsgericht Darmstadt kippt Auflagen für „Dauermahnwache“ im Langener Stadtwald teilweise

Darmstadt, 20. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mehrere Auflagen der Stadt Langen für eine im Langener Stadtwald angemeldete „Dauermahnwache“ gegen den geplanten Kiesabbau teilweise außer Vollzug gesetzt. Nach einem Beschluss vom 18. Juni 2026 durfte die Stadt weder einen Mindestabstand von 50 Metern zur benachbarten Waldbesetzung anordnen noch das Errichten von Baumhäusern und Plattformen sowie das Mitführen bestimmter Werkzeuge pauschal untersagen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 L 1972/26.DA geführt.

Der Antragsteller hatte für den Zeitraum vom 1. Juni bis 1. Juli 2026 eine Versammlung unter dem Motto „Dauermahnwache in Solidarität mit den Menschen aus der neuen Waldbesetzung und gegen den geplanten Kiesabbau und Umweltzerstörung im Langener Bannwald“ angemeldet. Die Stadt Langen belegte die Versammlung mit verschiedenen Auflagen, gegen die sich der Versammlungsleiter im Eilverfahren wandte.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt beanstandete insbesondere die Anordnung, einen Abstand von 50 Metern zur gleichzeitig stattfindenden Waldbesetzung einzuhalten. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht ausreichend dargelegt worden. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da mildere Mittel zur Verfügung stünden, um eine Vermischung der Teilnehmer beider Protestformen zu verhindern.

Auch das Verbot, Baumhäuser oder Plattformen zu errichten, hielt das Gericht für rechtswidrig. Nach Auffassung der Richter fällt die Errichtung eines Baumhauses im konkreten Fall in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes. Das Baumhaus weise einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zur Versammlung auf, da es nach dem Vorbringen des Antragstellers den Schutz von Wald und Natur symbolisieren solle. Wegen des hohen verfassungsrechtlichen Rangs der Versammlungsfreiheit könne ein solches Bauwerk nicht allein mit Verweis auf eine fehlende baurechtliche Genehmigung untersagt werden. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit. Die Stadt habe insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und mögliche mildere Maßnahmen nicht ausreichend berücksichtigt.

Keinen Bestand hatte ferner das Verbot, Äxte, Beile, Sägen und Drahtseile mitzuführen. Zwar verbietet das Versammlungsrecht grundsätzlich das Mitführen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen oder zur Verursachung erheblicher Sachschäden geeignet sind. Voraussetzung sei jedoch, dass die Gegenstände nach den Umständen des Einzelfalls zu einem solchen Zweck bestimmt seien. Vorliegend liege eine Verwendung als Werkzeug für die Errichtung des Baumhauses nahe. Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung habe die Kammer nicht erkennen können.

Bestätigt wurden dagegen unter anderem die Auflagen zum Brandschutz. Insbesondere die Verpflichtung, in jedem Zelt einen Feuerlöscher bereitzuhalten, sei rechtmäßig. Angesichts der bevorstehenden Hitzeperiode und der Lage der Mahnwache im Wald bestehe die Gefahr einer schnellen Brandausbreitung. Zudem verwies das Gericht auf die erschwerte Erreichbarkeit des Geländes für Rettungsfahrzeuge aufgrund vorhandener Barrikaden. Die vorgeschriebene Anzahl von Feuerlöschern sei daher zum Schutz von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit der Teilnehmer nicht unverhältnismäßig.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

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