
Hannover, 20. Juni 2026 (JPD) Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind bei der Berechnung von Bürgergeld als Einkommen zu berücksichtigen. Tilgungsraten für einen zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Kredit können dabei nicht einkommensmindernd abgesetzt werden. Das hat das Sozialgericht Hannover mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2026 entschieden (Az. S 31 AS 1755/25).
Der Kläger aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont hatte im Jahr 2010 auf dem Dach seines Eigenheims eine Photovoltaikanlage installiert und deren Anschaffung über ein Darlehen finanziert. Während eines langjährigen Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld meldete er die daraus erzielten Einnahmen nicht beim zuständigen Leistungsträger. Nachdem die Behörde von den Erträgen Kenntnis erlangt hatte, forderte sie Leistungen in Höhe von mehr als 20.000 Euro zurück.
Gegen diese Rückforderung wandte sich der Kläger mit der Begründung, neben den Darlehenszinsen müssten auch die Tilgungsleistungen für den Kredit bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden. Dadurch würden sich die anrechenbaren Einnahmen aus der Solaranlage entsprechend verringern.
Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Hannover jedoch nicht. Nach Ansicht der Kammer dienen Tilgungsleistungen der privaten Vermögensbildung und können daher nicht durch steuerfinanzierte Sozialleistungen gefördert werden. Für Kredite zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage gelte insoweit nichts anderes als für andere Formen des Vermögensaufbaus.
Zur Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach können bei Einkünften aus der Vermietung von Wohneigentum Schuldzinsen zwar einkommensmindernd berücksichtigt werden, nicht jedoch Tilgungsleistungen. Diese Grundsätze seien auf die Finanzierung einer Photovoltaikanlage übertragbar.
Die Klage blieb daher ohne Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.





