Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteilen vom heutigen
    Tage die städtebaulichen Erhaltungssatzungen (Milieuschutzsatzungen) der Stadt
    Frankfurt am Main für die Bereiche Nordend-Mitte (Nr. 50), Nordend-Süd (Nr. 56) und
    Sachsenhausen-Nord (Nr. 55) für rechtmäßig erachtet und die hiergegen gerichteten
    Normenkontrollanträge eines am Immobilienmarkt tätigen Unternehmens abgelehnt.

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, sowohl die angegriffene Ausfertigung als auch
    die Bekanntmachungen der Satzungen entsprächen entgegen der Auffassung der
    Antragstellerin rechtsstaatlichen Anforderungen und seien nicht zu beanstanden.
    Die Satzungen seien auch materiell rechtmäßig.

    Die Wirkungsweise von städtebaulichen Erhaltungssatzungen zeichne sich durch ihre
    Zweistufigkeit aus: Auf der ersten – hier streitigen – Stufe begründe die Satzung ein
    präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Erst auf der zweiten Stufe – der Stufe
    der Genehmigung baulicher Maßnahmen –, die vorliegend nicht Gegenstand der
    Normenkontrollanträge sei, erfolge die Abwägung für das einzelne Vorhaben.
    Bei der Frage, ob eine Milieuschutzsatzung erlassen werden dürfe, stehe der
    kommunalen Gebietskörperschaft ein weites Planungsermessen zu, das lediglich eine
    eingeschränkte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gebiete. Es handele
    sich um eine auf der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende
    Prognoseentscheidung, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliege.

    Die Stadt Frankfurt am Main habe die für den Erlass einer derartigen Satzung geforderten
    besonderen städtebaulichen Gründe durch die von ihr eingeholten gutachterlichen
    Aussagen hinreichend belegt. Sie habe die Segregationsprozesse, die bereits im Gang
    seien, hinreichend bezeichnet und auf die Gefahr hingewiesen, dass die
    verdrängungsgefährdete Bevölkerung andernorts Verdrängungsdruck auf die dort
    lebende Bevölkerung ausüben könne, was sich städtebaulich negativ auswirken könne.

    Auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien bei
    Satzungserlass beachtet worden.

    Aktenzeichen:
    3 C 2655/19.N (Nordend-Mitte)
    3 C 2656/19.N (Nordend-Süd)
    3 C 2658/19.N (Sachsenhausen-Nord)

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 3. März 2022

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