Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zwei Verordnungen, die unter bestimmten Umständen die Tötung von Fischottern zulassen, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt und damit den Eilanträgen dreier Umweltverbände stattgegeben.

Fischotter sind artenschutzrechtlich streng geschützt. Ihre Tötung darf nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. Solche Ausnahmen werden in Bayern durch zwei Verordnungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren, geregelt. Danach dürfen in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz mit Ausnahme des Landkreises Neumarkt zum Schutz der Teichwirtschaft Fischotter unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden. Ein der geänderten Vorordnungen bestimmt, dass jährliche Tötungshöchstzahlen (Kontingente) durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) bekannt gegeben werden. Die Landesanstalt hat am 1. August 2023 auf ihrer Homepage darüber informiert, es bestehe ein Kontingent von 32 Tieren.

Gegen die Ausnahme-Verordnungen hatten sich drei Umweltverbände mit einem Normenkontrollantrag und einem Eilantrag gewandt.

Der BayVGH hat den Eilanträgen nun stattgegeben und beide Verordnungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt. Fischotter dürfen damit vorerst auch nicht ausnahmsweise getötet werden. Die Verordnungen, die nach Auffassung des BayVGH als Einheit anzusehen sind, seien voraussichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Die Änderung einer der beiden Verordnungen sei bereits aus formellen Gründen nichtig, weil einer der antragstellenden Verbände am Verfahren zu Unrecht nicht beteiligt worden sei. Darüber hinaus seien beide Verordnungen auch inhaltlich rechtswidrig. Es verstoße sowohl gegen die Vorgaben des BNatSchG als auch gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen, die Entscheidung über die Anzahl der zulässigen Tötungen der Landesanstalt zu übertragen. Das BNatSchG sehe Ausnahmen vom Tötungsverbot nur durch Verordnung und durch Einzelausnahmen vor, nicht aber – wie vorliegend – durch allgemeine Informationen der Verwaltung über Kontingente. Die Höchstzahl der Tötungen sei für den Artenschutz so bedeutsam, dass sie vom Verordnungsgeber selbst geregelt werden müsse.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

(BayVGH, Beschluss vom 30. November 2023, Az. 14 NE 23.1503 und 14 NE 23.1658)

(c) BayVGH, 30.11.2023

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