Mit Urteil vom 8. April 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die atomrechtlichen Genehmigungen für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager auf dem Gelände des ehemali- gen Kernkraftwerks Gundremmingen nicht aufgehoben werden müssen.

Ziel der fünf Kläger, die zwischen vier und elf Kilometer vom Zwischenlager entfernt wohnen, war es, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Aufhebung der atomrechtlichen Genehmigungen zu verpflichten.

Der BayVGH hat die Klagen nunmehr abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (z.B. durch Störfälle im Lager, Materialermüdung) sowie der erforderliche Schutz gegen sog. Einwirkungen Dritter (z.B. gezielte Angriffe von außen, etwa durch Flugzeugabstürze) auf das Zwischenlager hinreichend gewährleistet. Die Einlagerung der Kernbrennstoffe in den CASTOREN sei für die genehmigte Lagerdauer von 40 Jahren hinreichend sicher. Das Zwischenlager müsse nicht eigens gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden, mit Bomben bewaffneten Militärflugzeugs während eines Übungsflugs geschützt werden, weil ein solches Szenario extrem unwahrscheinlich sei. Militärische Übungsflüge mit „scharfen“ Bomben würden nur ganz ausnahmsweise und nicht in der Region des Zwischenlagers durchgeführt. Mit Blick auf eventuelle zielgerichtete Angriffe Dritter auf das Zwischenlager stützt das Gericht seine Beurteilung auf verschiedene behördlich eingeholte und im gerichtlichen Verfahren erläu- terte Gutachten. Selbst bei Einsturz des Lagergebäudes infolge eines absichtlich herbeigeführten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges (z.B. Airbus A380) würden die CASTOREN laut Gutachten den auftretenden mechanischen und thermischen Belastungen so weit standhalten, dass radioaktive Strahlung allen- falls in äußerst geringem Umfang austreten würde. Durch die ab 2014 umgesetzten baulichen Maßnahmen sei das Zwischenlager zudem so gut gegen das Ein- dringen von Personen geschützt, dass unmittelbare Angriffe auf die CASTOREN, etwa mit panzerbrechenden Waffen, bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen seien, bis die Polizei vor Ort sei und ihrerseits gegen die Angreifer vorgehen könne.

Gegen das Urteil können die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

(BayVGH, Urteil vom 8. April 2024, Az.: 22 A 17.40026)

(c) BayVGH, 12.04.2024

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