Verwaltungsgerichtshof erklärt Bebauungsplan „IGI Rißtal-BA1“ für unwirksam

Mannheim, 15. Juni 2026 (JPD) Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat dem Normenkontrollantrag eines privaten Antragstellers stattgegeben und den Bebauungsplan „IGI Rißtal-BA1“ des Zweckverbands Interkommunales Industriegebiet Rißtal vom 22. Dezember 2022 für unwirksam erklärt. Das Urteil wurde den Beteiligten heute zugestellt. Der Antragsteller hatte sich gegen die Planung eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets nördlich von Herrlishöfen auf der Gemarkung Warthausen gewandt.

Der Zweckverband, bestehend aus der Stadt Biberach sowie den Gemeinden Warthausen, Schemmerhofen und Maselheim, hatte das Gebiet zur Entwicklung von Erweiterungsflächen für überregional bedeutende Industriebetriebe vorgesehen. Der Bebauungsplan setzte unter anderem vier Sondergebiete sowie zwei Industriegebiete fest. Der Antragsteller betreibt im und am Plangebiet landwirtschaftliche Flächen und machte Nutzungseinschränkungen sowie Beeinträchtigungen seines 400 Meter entfernt gelegenen Wohngrundstücks geltend.

Bebauungsplan „IGI Rißtal-BA1“ wegen Planungsfehlern unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit fehlenden und unzureichenden Festsetzungen. Für zwei der festgesetzten Sondergebiete seien zwar Nutzungszwecke und die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt worden, für zwei weitere Sondergebiete fehlten entsprechende Regelungen jedoch vollständig. Damit sei nicht erkennbar, welche Nutzung dort zulässig sein solle. Dieser Mangel erfasse den Bebauungsplan insgesamt und führe zu seiner Unwirksamkeit.

Zusätzlich beanstandete der Senat eine Festsetzung, wonach bestimmte Sondergebiete als Entwicklungs- und Ergänzungsstandort für in Biberach ansässige Großbetriebe dienen sollten. Ein solcher Ausschluss nicht ortsansässiger Unternehmen finde im Bauplanungsrecht keine Grundlage. Die Art der baulichen Nutzung müsse sich abstrakt auf Nutzungstypen beziehen und dürfe nicht an den Sitz von Unternehmen anknüpfen. Auch dieser Fehler trage zur Unwirksamkeit der Gesamtplanung bei.

Weitere Mängel sah der Gerichtshof in nicht übereinstimmenden Bezeichnungen von Sonder- und Industriegebieten zwischen zeichnerischem und schriftlichem Satzungsteil. Diese Fragen ließ der Senat letztlich offen, da die bereits festgestellten Fehler für die vollständige Unwirksamkeit ausreichten.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

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