Zur Begründung führt der 14. Senat des VGH aus, das Landratsamt habe den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, da die geplante Windenergieanlage mit ihrer Höhe von fast 230 m in den als sicher geltenden Luftraum in der Umgebung des Militärflugplatzes Laupheim hineinragen würde und das Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde damit unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der Bundeswehr zu Recht die erforderliche luftfahrtrechtliche Zustimmung verweigert habe.

Entgegen den Einwendungen der Klägerin sei der Flugbetrieb auf dem Flugplatz Laupheim schutzwürdig. Zwar sei dieser nach dem Inkrafttreten des Luftverkehrsgesetzes im Jahr 1959 nicht in einem förmlichen Verfahren genehmigt worden. Der Flugplatz gelte jedoch als genehmigt, da er bereits vor dem Zweiten Weltkrieg erstmalig angelegt worden sei und die Nutzung seitdem weder endgültig aufgegeben noch wesentlich geändert worden sei. Auch sei die Bundeswehr im vorliegenden Fall nicht zu einer Neugestaltung des sicheren Luftraums durch Anpassung der Mindestflughöhen verpflichtet. Zwar müsse sie wegen der privaten und öffentlichen Interessen an der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich die Möglichkeit einer Anpassung prüfen. Die Bundeswehr habe jedoch einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Spielraum bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit militärischen Belangen. Vorliegend habe die Bundeswehr plausibel dargelegt, dass eine Anpassung der Mindestflughöhen insbesondere wegen der Anforderungen des Hubschrauberausbildungsbetriebs am Flugplatz Laupheim nicht möglich sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 14 S 1705/22).

(c) VGH Mannheim, 29.06.2023

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