
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage von zwei Anwohnern gegen die verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs (sog. Spielstraße) in der „Januaris-Zick-Straße“ in Trier-Tarforst abgewiesen.
Die „Januaris-Zick-Straße“ ist eine U-förmige Straße mit mehreren Seitenarmen, die an beiden Enden in die Straße „Am Trimmelter Hof“ einmündet. Nach einem Hinweis aus der Bevölkerung auf Geschwindigkeitsüberschreitungen ordnete die zuständige Straßenverkehrsbehörde im November 2020 für einen dieser Seitenarme die Anbringung von Verkehrszeichen zur Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs an. Die Umsetzung der angeordneten Maßnahme erfolgte im Juni 2021. Nachdem sich zwei Anwohner des betroffenen Straßenabschnitts hiergegen zunächst erfolglos mit Widerspruch zur Wehr gesetzt hatten, erhoben sie Klage beim erkennenden Gericht, mit dem Ziel, die verkehrsrechtlichen Anordnungen aufzuheben. Zur Begründung führten sie unter anderem an, die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei mangels Gefährdungen nicht erforderlich gewesen. Auch sei mit erheblichen Lärmbelästigungen von spielenden Kindern zu rechnen, was den nachbarlichen Wohnfrieden störe und ihre Gesundheit beeinträchtige.
Dies sahen die Richter der 9. Kammer anders und wiesen die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung ab. Die Kläger seien durch die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs als Allgemeinverfügung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Zunächst beeinträchtige die Anordnung die Kläger nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Zwar könnten Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung grundsätzlich in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen. Im konkreten Einzelfall der Kläger lasse sich ein solcher Eingriff jedoch nicht feststellen, da sie keine Veranlassung hätten, die Stichstraße zu befahren. Ihr Grundstück mit Zufahrt über den Hauptbogen der „Januaris-Zick-Straße“ könne nämlich auch ohne Nutzung des betroffenen Straßenabschnitts erreicht werden. Auch verfügten die Kläger über eigene Stellflächen auf ihrem Grundstück, sodass sie von dem aus der Anordnung resultierenden Verbot, außerhalb gekennzeichneter Flächen zu parken, nicht betroffen seien. Die Kläger seien auch nicht in ihrem von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Anliegergebrauch verletzt. Dieser erstrecke sich nämlich nur auf den notwendigen Zugang eines Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr aus. Eine Einschränkung in diesem Sinne liege schon aufgrund der Belegenheit des Grundstücks nicht vor. Zudem sei der betroffene Straßenabschnitt im konkreten Einzelfall weiterhin uneingeschränkt von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen befahrbar. Weiter könnten sich die Kläger auch nicht auf eine mögliche Gesundheitsverletzung durch den von spielenden Kinder verursachten (Dauer-)Lärm berufen. Insofern lasse sich schon nicht feststellen, dass es seit der Verkehrsberuhigung vor etwa vier Jahren zu erhöhtem Kinderspiellärm gekommen sei. Darüber hinaus stelle Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes dar und sei als sozialadäquat in der Regel zumutbar. Das Vorliegen einer Ausnahmesituation sei im hier vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, zumal der betroffene Straßenabschnitt nicht der einzige verkehrsberuhigte Bereich in der „Januaris-Zick-Straße“ sei. Eine Rechtsverletzung folge schließlich auch nicht aus der fehlenden Anhörung der Kläger, da eine solche vor Erlass einer Allgemeinverfügung nicht erforderlich sei und – selbst bei unterstellter Anhörungspflicht – jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, 11.06.2025