Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass die Baugenehmigung für eine Gaststätte mit Biergarten auf dem Zeiselberg in Schwäbisch Gmünd keine Rechte der Nachbarn verletzt und deren Klage gegen das Bauvorhaben mit Urteil vom 24. März 2022 (Az. 6 K 3230/20) im Wesentlichen aufgrund der folgenden, nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründe abgewiesen:


Die von dem beigeladenen Vorhabenträger geplante und von der beklagten Stadt genehmigte Gaststätte mit Biergarten verstoße nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere gingen von dem Vorhaben auf Grundlage des von der beklagten Stadt hierzu eingeholten Lärmgutachtens keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen aus. Das Gutachten sei auch gerichtlich verwertbar. Die Kläger hätten die Annahmen des Gutachters nicht in beachtlicher Weise in Frage gestellt, so dass die Kammer auch kein neues Lärmgutachten habe einholen müssen. Soweit die Kläger befürchteten, dass die tatsächliche Nutzung vor allem des Biergartens über das genehmigte Maß hinausgehen werde, betreffe dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Vielmehr handele es sich dabei um Nutzungen, die nicht von der Baugenehmigung gedeckt und damit nicht Gegenstand der Klage seien. Es sei auch nicht von vornherein aussichtslos, dass die Beklagte vor allem im Wege bauordnungsrechtlicher Verfügungen genehmigungswidrige Nutzungen durch den beigeladenen Vorhabenträger bzw. den späteren Betreiber der Gaststätte unterbinde und die Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung durchsetzen könne und werde.


Die Kammer ließ offen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan, den die Beklagte für das Vorhabengrundstück erlassen hat, wirksam ist. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans, weil bei dessen Erstellung voraussichtlich durch das Vorhaben entstehende Verkehrsprobleme insbesondere bezüglich der Parksituation durch Kraftfahrzeuge weder ausreichend ermittelt noch mit dem notwendigen Gewicht in die bei der Erstellung eines Bebauungsplans notwendige Abwägungsentscheidung eingestellt worden seien. Auf diesen grundsätzlich beachtlichen Fehler komme es hier jedoch nicht an, da auch bei der Unwirksamkeit des Bebauungsplans keine Rechtsverletzungen der Kläger ersichtlich seien. Denn in diesem Fall liege das Vorhabengrundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Außenbereich. In diesem Rahmen könnten sich Nachbarn aber nur auf einen hier nicht gegebenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen.


Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe einzulegen.

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