Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 8. Mai 2025, der den Beteiligten am 9. Mai 2025 bekanntgegeben wurde (Az.: 3 B 1317/25 SN), einen Eilantrag betreffend die Nutzungsüberlassung von Flächen für die Veranstaltung „Jamel rockt den Förster“ abgelehnt. Die Gemeinde verlangt in diesem Jahr erstmals ein Nutzungsentgelt (7.870 Euro). Ein entsprechendes Vertragsangebot hat der veranstaltende und hier antragstellende Verein unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit bisher nicht angenommen.

Die 3. Kammer des Gerichts hat in dem Eilverfahren zunächst den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – und nicht etwa den Zivilrechtsweg – entgegen der Auffassung der Gemeinde für zulässig gehalten. Die Entscheidung über das „Ob“ der geforderten unentgeltlichen Nutzungsgewährung könne hier als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und anhand der Versammlungsfreiheit des Art. 8 des Grundgesetzes zu beurteilen sein. Der Verein stütze sich sinngemäß auf eine konkludente öffentlich-rechtliche Widmung der Flächen, die in den Vorjahren stets unentgeltlich von der Gemeinde für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt worden sind.

Die Kammer sieht aber keinen Anordnungsgrund gegeben, also nicht die erforderliche Dringlichkeit für eine kurzfristige gerichtliche Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller wende sich allein gegen das zu entrichtende Nutzungsentgelt. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Zahlung des Nutzungsentgelts den Verein in entscheidender Weise schwer träfe. Das Entgelt könne unter Vorbehalt geleistet und ggf. zurückerstritten werden. Im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Veranstaltung, für die Eintrittspreise erhoben werden, handele es sich um einen relativ geringen Betrag. Der Einwand, ein Eingehen auf die Entgeltforderung wirke sich auf Entgeltforderungen für Folgejahre aus, sei spekulativ. Ob Versammlungsflächen stets unentgeltlich zu überlassen seien, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt; diese Frage musste für das Eilverfahren nicht beantwortet werden.

Die Kammer hat außerdem ausgeführt, dass nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Veranstaltung unter den Grundrechtsschutz aus Art. 8 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit) falle. Für den Versammlungscharakter spreche entgegen der Auffassung der Gemeinde die Gesamtschau der Merkmale der Veranstaltung. Es gebe sowohl Elemente einer Konzert- und Tanzveranstaltung als auch einer öffentlichen politischen Meinungskundgebung. Sei kein Übergewicht einer der beiden Tendenzen festzustellen, sei die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln.

Nicht von der Hand zu weisen sei ferner, dass der Verein einen kommunalrechtlichen Nutzungsanspruch haben könnte. Denn die Flächen waren in der Vergangenheit für politische Veranstaltungen in jahrelanger, bindender Übung faktisch in der Art einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Antragsteller kann Beschwerde zu dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

VG Schwerin, 13.05.2025

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