
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Eilantrag der Gemeinde Selmsdorf gegen eine befristete Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft in Containerbauweise abgelehnt. Die Richter hielten die Befreiung vom Bebauungsplan für rechtmäßig und verwiesen auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, der Ausnahmen zur Unterbringung von Asylbewerbern ausdrücklich zulässt. Der Landkreis habe die Erforderlichkeit plausibel dargelegt, eine unzumutbare Lärmbelastung sei laut Gutachten nicht zu erwarten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 19. Juni 2025 den Eilantrag der Gemeinde Selmsdorf gegen eine von dem Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg erteilte Baugenehmigung abgelehnt (Az.: 2 B 1214/25 SN).
Die Baubehörde des Landkreises hatte im März die Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Selmsdorf erteilt. Die Genehmigung ist auf drei Jahre befristet. Die Unterkunft soll in Containerbauweise mit 100 Plätzen westlich des Sportplatzbereichs auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche errichtet werden. Sie ist ein Teilersatz für die bis Oktober genehmigte Unterkunft in Upahl. Geplant sind zwei Wohncontainer mit Gemeinschaftsküchen und Sanitärräumen sowie ein Verwaltungsgebäude. Bauherr ist der Landkreis, dem die Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes zukommt.
Der maßgebliche Bebauungsplan sieht seit 2011 für den Standort eine – bisher nicht realisierte – Nutzung für Feuerwehrzwecke und als Bauhof vor. Die Baugenehmigung erging unter Befreiung von dieser Festsetzung. Das zuvor von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen wurde mit der Baugenehmigung ersetzt.
Die Richter der 2. Kammer des Gerichts lehnten den Eilantrag der Gemeinde ab. Die nur befristet erteilte Baugenehmigung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, die kommunale Planungshoheit und Vorschriften des Bauplanungsrechts würden nicht verletzt. Bereits die allgemeine Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sehe ausdrücklich die Möglichkeit einer Befreiung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden vor. Das Gericht bejahte die in der Norm vorausgesetzte Erforderlichkeit der geplanten Unterkunft und ließ für die Frage der Erforderlichkeit gelten, dass der Landkreis von einer Vollauslastung seiner Unterkünfte bei einer Belegung von 75 % der Kapazitäten ausgehe. Auf die Sondervorschrift des § 246 Abs. 12 BauGB komme es daher nicht an. Dass die Bewohner der Unterkunft unzumutbaren Lärmimmissionen aus den benachbarten Sportanlagen ausgesetzt seien, sei nach den vorgelegten Gutachten nicht zu erwarten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Antragstellerin kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
Verwaltungsgericht Schwerin, 20.06.2025