Bürgermeister Gernot Kaser unterlag heute in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (6 B 9/24) gegen die Stadt Wedel und die Stadtvertretung.

In dem Verfahren begehrte der Antragsteller die Verschiebung des für den 9. Juni 2024 angesetzten Wahlgangs der Stadt Wedel, bei welchem über seine Abwahl als Bürgermeister entschieden werden soll. Darüber hinaus begehrte er insbesondere die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit auf der Plattform der Fraktionen der Stadt Wedel.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das gesamte Wahlverfahren gegen die Wahlgrundsätze der Gemeindeordnung verstoße. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und der Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Wahlberechtigten durch eine öffentliche Stimmungsmache mit einem Disziplinarverfahren und Strafanzeigen wegen Untreue vor.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Verschiebung des Wahltermins wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erreichen sei. Im Wahlrecht herrsche der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, regelmäßig allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Einen offensichtlichen Rechtsbruch der Stadt Wedel, der ausnahmsweise im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden könne, konnten die Richter nicht erkennen.

Die Richter entschieden ferner, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit auf der Plattform der Fraktionen der Stadt Wedel habe. Die Vorschrift der Gemeindeordnung, nach der die Gemeinde die Bürgerinnen und Bürger bei der Abwahl des Bürgermeisters über ihre Standpunkte und Begründungen informieren müsse, sehe keine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit für den Bürgermeister selber vor. Eine solche sei auch nicht erforderlich, weil der Antragsteller auf den kommunalen Meinungsbildungsprozess in der hiesigen offenen Gesellschaft mit ihren zahlreichen Informations- und Äußerungsmöglichkeiten in vielfältiger Art und Weise Einfluss nehmen könne. So habe sich der Antragsteller auch bereits in der Presse, den sozialen Medien und auf seiner eigenen Homepage mehrfach zu verschiedenen Themen und Vorwürfen umfassend geäußert.

Gegen den Beschluss (Az. 6 B 8/24) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

(c) VG Schleswig-Holstein, 28.05.2024

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