Der Schulbetrieb an der Freien Dorfschule in Lübeck muss eingestellt werden. Die Eilrechtschutzanträge gegen den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung und Einstellung der Zuschusszahlungen an die Privatschule hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht heute abgelehnt.

Das Ministerium für Bildung widerrief die 2015 erteilte Ersatzschulgenehmigung und ordnete bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- € die Einstellung des Schulbetriebes und die sofortige Vollziehung an. Gleichzeitig werden die Zahlungen von Zuschüssen an die Schule beendet. Das Ministerium hatte bei mehreren unangekündigten Kontrollen im Februar und März festgestellt, dass ein Großteil der Schülerinnen und Schüler aber auch der Lehrkräfte der Freien Dorfschule gar nicht zum Unterricht anwesend war und damit die Schulpflicht verletzt werde. Die Schulleitung verwies dagegen auf ein digitales Lernkonzept sowie häusliche Projekte und Distanzlernen und erhob Klage sowie Anträge auf Eilrechtsschutz.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Gericht die Entscheidungen des Ministeriums bestätigt, mit der Folge, dass der Schulbetrieb vorläufig einzustellen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die mit der im Grundgesetz verankerten Schulpflicht verfolgten Erziehungsziele nicht erreicht werden können. Ständiger Onlineunterricht aufgrund eines nicht genehmigten Konzepts in „digitalen Klassenräumen“, nicht im Einzelnen dokumentierte häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft stehen dem Unterricht bei physischer Anwesenheit in der Schule nicht gleich und erfüllen nicht den schulischen Standard. Die Schülerinnen und Schüler können derzeit nicht mit einer öffentlichen Schule gleichwertig beschult werden.

Gegen den Beschluss vom 8. Juni 2023 (Az. 9 B 19/23) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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