Die für Beamtenrecht zuständige 12. Kammer hat durch Beschluss vom 30. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs der stellvertretenden Schulleiterin (Antragstellerin) gegen die Versetzung einer Sylter Schulleiterin (Beigeladene) an die AVS zum 1. Februar 2024 angeordnet und das Bildungsministerium (Antragsgegner) verpflichtet, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle der Schulleitung fortzusetzen.

Hintergrund des Verfahrens war, dass die Schulleitungsstelle vom Bildungsministerium als Dienstherr ursprünglich im Wege der Ausschreibung und Bestenauslese besetzt werden sollte. Um die Stelle bewarben sich die Antragstellerin und mindestens eine weitere Kandidatin. Nachdem die zunächst ausgewählte Bewerberin ihre Bewerbung zurückgezogen und die Antragstellerin ihrerseits eine Absagemitteilung erhalten hatte, entschied sich der Antragsgegner dafür, die Stelle im Wege der Versetzung der nicht am Bewerbungsverfahren beteiligten Beigeladenen an die AVS zu besetzen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wege des Drittwiderspruchs gegen die ausgesprochene Versetzung der Beigeladenen und beantragte zudem die Fortführung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens.

Den Anträgen gab das Gericht statt. Das Vorgehen des Antragsgegners verstoße gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Zwar liege die Entscheidung darüber, eine Stelle im Wege der Beförderung oder – ämtergleich – im Wege der Ver- oder Umsetzung zu besetzen, grundsätzlich in der organisatorischen und personalpolitischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Habe sich der Dienstherr jedoch einmal entschieden die Stelle leistungsbezogen zu besetzen, müsse er über die Besetzung auch anhand der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden. Dieses Stellenbesetzungsverfahren sei nicht abgeschlossen worden, weil die ursprünglich nach Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählte Bewerberin nicht ernannt und das Besetzungsverfahren auch nicht förmlich abgebrochen worden sei. Dass nach Auffassung des Antragsgegners nach Rücknahme von Bewerbungen und Absage gegenüber der verbliebenen Antragstellerin keine Bewerbungen mehr vorlägen, führe nicht zu einem rechtswirksamen Abbruch des Bewerbungsverfahrens. Daher verletze die Stellenbesetzung durch ämtergleiche Versetzung der Beigeladenen ohne Berücksichtigung der Bestenauslese den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.

Die Frage, ob die Besetzung der Schulleitungsstelle im Rahmen der Versetzung der Beigeladenen mangels Beteiligung des Schulleiterwahlausschusses gegen das Schulgesetz verstößt und eine Rechtsverletzung der Antragstellerin bedeutet, ließ die Kammer wegen der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit der Stellenbesetzung offen.

Der Beschluss vom 30. Januar 2024 (12 B 70/23) ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner und der Beigeladenen steht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht offen.

(c) VG Schleswig-Holstein, 02.02.2024

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