Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom gestrigen Tage den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt vorerst untersagt.

Es hat damit in einem gerichtlichen Eilverfahren eine sogenannte Zwischenentscheidung getroffen. Die Antragsteller hatten sich an das Verwaltungsgericht gewendet, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 zum Abschuss des Schakals vorzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat bereits kurz nach Eingang des Antrags seine Zwischenentscheidung in Form eines sog. „Hängebeschlusses“ erlassen. Hintergrund für die Entscheidung ist, dass die Prüfung, ob die Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ist, ohne Sichtung der Akten nicht stattfinden kann. Diese lagen bei Eingang des Antrags noch nicht vor. Die Zwischenentscheidung soll verhindern, dass durch den Abschuss des Goldschakals unumkehrbare Tatsachen entstehen, die sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen könnten.

Gegen den Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag und damit die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung wird demnächst ergehen.

VG Schleswig-Holstein, 12.06.2025

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