Der bei der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis am 19.04.2024 eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Gemein­dewahlausschusses der Kreisstadt Saarlouis und des Wahlbeschwerdeausschusses des Landkreises Saarlouis, mit dem die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt wurde, einen abgelehnten Bewerber für das Amt des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Saarlouis zuzulassen, ist mit Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom heutigen Tage als unzulässig zurückgewiesen worden, da Entscheidungen und Maßnahmen, die sich – wie hier die Entscheidungen der Antragsgegner zu 2. und 3. über die Zulassung eines Wahlvorschlags zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters – unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können.

(c) VG Saarland, 22.04.2024

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